Mit einem offenen und geharnischten Brief haben die grossen Bundesratsparteien SVP, SP, FDP und CVP gegen das Reglement der SBB für Unterschriftensammlungen und andere Aktionen in Bahnhöfen protestiert. Die Bahn reagierte: Unterschriftensammeln kostet ab sofort 50 Franken.
Das gilt für „reine Unterschriftensammlungen ohne Stand und ohne Abgabe von Flyern“, schreibt die Bahn am Mittwochnachmittag. Parteien, welche bereits eine höhere Gebühr entrichtet haben, erhalten die Differenz zurück, versichert die SBB. Das Reglement sei aufgrund erster Erfahrungen angepasst worden.
Gemäss der geltenden Übergangsregelung zum Reglement zahlen politische Parteien für Aktionen mit Stand und allem drum und dran in Railcity-Bahnhöfen eine Gebühr von 1053 Franken. In mittelgrossen Bahnhöfen kosten solche Aktionen pro Tag 486 Franken, in kleinen 108 Franken.
Die SBB teilte dazu mit, diese Gebühren beliefen sich auf einen Fünftel der Tarife für kommerzielle Aktionen und deckten lediglich die anfallenden Kosten.
Das Reglement soll auf 1. Januar 2013 in Kraft treten, wurde aber mit der Übergangsregelung bereits angewendet. Bis Ende Jahr will die SBB die Bestimmungen abschliessend festlegen. Die Tarife würden dabei nochmals überprüft, schreibt sie am Mittwoch. Die SBB sucht bei dieser Arbeit mit den Parteien und anderen Interessengruppen das Gespräch.
Heftiger Protest der Parteien
Die fünf grossen Bundesratsparteien kritisierten am Mittwochmorgen in einem offenen Brief an Bahnchef Andreas Meyer gegen den prohibitive Charakter der Bewilligungspraxis der SBB. Mit dem neuen Reglement setze die SBB die Hürde für politische Aktionen klar zu hoch.
Gerade bei niederschwelligen Verteilaktionen und Unterschriftensammlungen seien die Fristen und Kosten in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Die SBB missachte ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil, bemängelten die Parteien.
Das Bundesgericht hatte die SBB im Juli in einem Grundsatzurteil zur Revision ihres Reglements gezwungen. Die Richter in Lausanne erklärten Bahnhöfe zum öffentlichen Raum, in dem die Ausübung ideeller Grundrechte nicht grundsätzlich verboten werden darf.