Ein Hauswart ist vom Schwyzer Strafgericht wegen sexuellen Missbrauchs eines geistig behinderten Mädchens zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Mann muss zudem gemäss Urteil aus dem Haus ausziehen, in dem das Mädchen noch immer wohnt.
Der 65-jährige Mann aus dem Kanton Schwyz wurde der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Schändung und der Pornografie schuldig gesprochen, wie es in einer Mitteilung des Schwyzer Strafgerichts vom Dienstag heisst. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Aufgrund der Aussagen des Opfers und der Geständnisse des Beschuldigten geht das Strafgericht von wöchentlichen sexuellen Übergriffen von Mitte 2010 bis Ende Januar 2011 aus. Das Mädchen war damals 12 Jahre alt. Der Mann habe die geistige Beeinträchtigung des Opfers ausgenützt, um sie als Objekt seiner sexuellen Wünsche zu missbrauchen, schreibt das Gericht.
Kontakt- und Hausverbot
Der Mann darf nicht mehr mit dem Mädchen in Kontakt treten. Zudem muss er bis Anfang Dezember 2013 seine Wohnung in dem Haus, in dem auch das Opfer mit seiner Familie wohnt, räumen. Er darf sich nicht näher als 500 Meter bei der Liegenschaft aufhalten.
Wird das Urteil rechtskräftig, gilt das Kontaktverbot unbefristet. Das Rayonverbot erstreckt sich auf 10 Jahre.
Der Hauswart muss ausserdem dem Opfer 35’000 Franken Genugtuung zahlen. Die Eltern sollen zusätzlich 10’000 Franken bekommen.
Geringere Strafe nach Vorverurteilung und Geständnis
Das Gericht hatte ursprünglich eine weit mehr als doppelt so hohe Strafe verhängen wollen. Das Geständnis des Beschuldigten und eine massive mediale Vorverurteilung hätten aber zu einer gewichtigen Strafreduktion geführt, schreibt das Gericht.
Der Hauswart gestand im März 2011 in der Untersuchungshaft seine Taten. Mitte April wurde er wieder aus der Untersuchungshaft entlassen – mit der Auflage eines Kontaktverbotes. Seither lebt er wieder unter demselben Dach wie die Familie des Opfers. Für diese ist die Situation unerträglich, wie die Familie gegenüber mehreren Medien erklärte.
Familie klagte gegen Gericht
Gegen die Haftentlassung des geständigen Hauswarts hat die Staatsanwaltschaft Schwyz Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht. Auf diese Haftbeschwerde trat das Gericht jedoch nicht ein, weil diese lediglich per Fax eingegangen war.
Die Opferfamilie kritisierte, dass durch diesen Entscheid verunmöglicht werde, dass das Bundesgericht beurteilen könne, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe oder nicht. Der Anwalt des Opfers reichte deshalb gegen das Kantonsgericht Strafanzeige wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung ein.
Die Kantonsregierung setzte daraufhin einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt aus einem anderen Kanton ein. Dieser untersucht den Fall.