Initianten des Picasso-Parkings blitzen ab

Im Streit um die Parking-Varianten beim Basler Kunstmuseum sind die Initianten des Picasso-Parkings beim Bundesgericht abgeblitzt. Dieses hat ihre Beschwerde gegen das Baudepartement abgewiesen. Die Parking-Vorlage kann nun dem Grossen Rat vorgelegt werden.

Eigentlich sollte schon Platz gemacht werden für den Kunstmuseums-Erweiterungsbau der Architekten Christ & Gantenbein. Stattdessen steht der alte Burghof noch. (Bild: zVg)

Im Streit um die Parking-Varianten beim Basler Kunstmuseum sind die Initianten des Picasso-Parkings beim Bundesgericht abgeblitzt. Dieses hat ihre Beschwerde gegen das Baudepartement abgewiesen. Die Parking-Vorlage kann nun dem Grossen Rat vorgelegt werden.

Die Initianten des Picasso-Parkings in der Dufourstrasse hatten seit den späten 1990er-Jahren an ihrem Projekt gearbeitet. In der Folge zog die Regierung dieses zunächst dem Konkurrenzprojekt Kunstmuseum-Parking im St. Alban-Graben vor, schwenkte dann jedoch um, weil mit der Kunstmuseumserweiterung eine unterirdische Verbindung geplant wird – die Vorhaben kämen sich in die Quere.

Die Initianten zogen darauf vors Appellations- und dann vors Bundesgericht. Sie forderten vom Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) die Eröffnung eines anfechtbaren Vergabeentscheids. Falls dieser schon ergangen sei, sei er aufzuheben. Denn für die Erteilung der Konzession, die für ein Privatprojekt auf öffentlichem Boden nötig ist, gelte öffentliches Vergaberecht samt Auschreibungspflicht.

Erst Parlament entscheidet

In seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hat nun das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Wie die Vorinstanz kam es zum Schluss, dass noch gar kein anfechtbarer Entscheid vorliege. Das BVD sei zudem auch nicht verpflichtet gewesen, seinen bisherigen Entscheid in eine solche Form zu kleiden.

Denn die bisherige Evaluationstätigkeit von Regierung und BVD hätten noch nicht in rechtsverbindliche Entscheide gemündet. Vielmehr lägen erst vorbereitende Handlungen im Hinblick auf den vom Grossen Rat zu fällenden Entscheid vor. Gemäss einem Grundsatz des Verwaltungsrechts seien indes nur rechtsverbindliche Entscheide anfechtbar, nicht aber blosse Vorbereitungshandlungen oder Anträge.

Weg frei für Vorlage

Planung und Bau des Parkings unterlägen auch nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Denn der blosse Umstand, dass der Staat einem Privaten eine Tätigkeit erlaubt, sei keine öffentliche Beschaffung, hält das Bundesgericht unter anderem fest. Das Projekt sei indes aus Privatinitiative entstanden, und der Kanton habe sich auf die Schaffung der Rechtsgrundlagen beschränkt.

Das BVD zeigte sich am Donnerstag erfreut über den Entscheid aus Lausanne: Das Departement sei daran interessiert, das Parking so rasch als möglich zu realisieren, sagte eine Sprecherin auf Anfrage. Die Vorlage könne nun an den Grossen Rat gehen; darin würden beide Parking-Standorte aufgeführt, dies aber mit einer klaren Empfehlung für das Kunstmuseum-Parking

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