Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür zeigt sich besorgt angesichts der wachsenden Beliebtheit des Internetprangers. In der Regel würden bei solchen Prangern die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt.
Auf den Tag genau vor 20 Jahren trat das Bundesgesetz über den Datenschutz in Kraft. Grund genug für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Hanspeter Thür einen ausführlichen Einblick in seine Tätigkeit zu gewähren. In seinem jüngsten Tätigkeitsbericht (auf der Rückseite des Artikels) geht Thür vor allem auf zwei Punkte ein: den Internetpranger und den Steuerstreit.
Ob Kunden, die ihre Rechnungen nicht bezahlen oder Behördenmitglieder, die nicht im Sinne eines Bürgers entscheiden: Im Internet tauchen immer häufiger schwarze Listen auf. Nicht selten werden dabei gemäss dem Datenschützer auch die Adresse sowie ein Foto der betroffenen Person dazugestellt.
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Dieser schwere Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der mit dem Pranger einhergehe, könne in der Regel nicht gerechtfertigt werden, heisst es auf der Internetseite des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zum Tätigkeitsbericht, der am Montag präsentiert wird.
Empfehlungen an Banken
Ein weiteres Thema, das den Datenschützer im letzten Jahr auf Trab hielt, war die Herausgabe von Mitarbeiterdaten durch die Banken im Zusammenhang mit dem Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA. Im vergangenen Herbst verpflichtete Thür fünf Banken, darunter die Zürcher sowie die Basler Kantonalbank, zu einer transparenteren Vorgehensweise.
Nach dem Scheitern der «Lex USA», welche die Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA hätte legalisieren sollen, rief Thür die geltenden Datenschutzbestimmungen noch einmal in Erinnerung. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass Datenlieferungen verhältnismässig und transparent sein müssten.
In seinem Tätigkeitsbericht, der die Zeitspanne vom April 2012 bis März 2013 abdeckt, macht Thür auf eine weitere «höchst bedenkliche» Entwicklung aufmerksam: Die Videoüberwachung von Umkleidekabinen oder Toiletten durch die Betreiber von Freizeitanlagen. Mit diesem Vorgehen werde in die Intimsphäre der betroffenen Personen eingegriffen.