IV-Rentnerinnen – und Rentner, die nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzieren, sollen eine höhere Rente erhalten. Der Bundesrat will den Invaliditätsgrad für sie neu berechnen. Familienarbeit soll dabei gleich viel zählen wie Erwerbstätigkeit.
Am Mittwoch hat der Bundesrat eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Er reagiert damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
Für teilerwerbstätige Personen wird bei der Festlegung des Invaliditätsgrades die gesundheitliche Einschränkung im Beruf und im Haushalt separat ermittelt. Dabei wird die berufliche Teilzeitarbeit heute überproportional berücksichtigt. Das führt in der Regel zu tieferen Invaliditätsgraden und damit zu tieferen Renten.
Hausarbeit stärker gewichten
Betroffen sind vor allem Frauen, die nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Berechnungsmethode deshalb in einem Urteil von vergangenem Jahr als diskriminierend bezeichnet.
Neu sollen nun die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und jene in der Haus- oder Familienarbeit gleich stark gewichtet werden. Die Haus- und Familienarbeit würde stärker berücksichtigt als heute. Damit verbessere die neue Berechnungsart die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, schreibt der Bundesrat.
Mehrkosten von 35 Millionen
Heute beziehen 16’200 Personen eine Rente, die mit der neuen Berechnungsmethode steigen könnte. Die IV-Stellen würden die betroffenen Renten nach der Verordnungsänderung vom Amtes wegen prüfen. Die neue Berechnungsmethode würde laut Bundesrat zu Mehrkosten für die IV von rund 35 Millionen Franken im Jahr führen.
Hinzu kämen Kosten für jene Personen, die mit der bisherigen Berechnung einen IV-Grad von unter 40 Grad erreichen und neu einen Anspruch auf eine Rente hätten. Hier seien keine Schätzungen möglich, weil die Grundlagen fehlten, schreibt der Bundesrat.
Anspruch auf Rente
Neu einen Anspruch auf eine Rente hätte zum Beispiel eine Person, die bei voller Gesundheit ein Erwerbspensum von 50 Prozent mit einem Lohn von 30’000 Franken hatte und 50 Prozent im Haushalt übernahm. Mit einer gesundheitlichen Einschränkung ist sie noch 50 Prozent arbeitsfähig, im Haushalt ist sie zu 30 Prozent eingeschränkt.
Bisher hatte diese Personen keinen Rentenanspruch, da die Berechnung der Gesamtinvalidität 15 Prozent ergab. Nach neuer Berechnung beträgt die Gesamtinvalidität 40 Prozent, womit die Person Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Ursprünglich andere Pläne
Anpassungen waren bereits vor dem Gerichtsurteil geplant. Ursprünglich hatte der Bundesrat die Methode zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen aber anders optimieren wollen. Das Urteil des EGMR habe die rechtliche Situation nun grundlegend geändert, heisst es im Bericht zur Vernehmlassung.
In der Verordnung soll auch präzisiert werden, welche Tätigkeiten zu den Haus- und Familienaufgaben zählen. Es handelt sich um Tätigkeiten, die typischerweise durch Dritte gegen Bezahlung übernommen werden können. Freiwillige gemeinnützige oder künstlerische Tätigkeiten sollen höchstens in Sonderfällen einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. September.