Das jurassische Parlament hat am Mittwoch den Umgang mit hungerstreikenden Häftlingen geregelt. Diese dürfen nur nach einem medizinischen Gutachten zwangsernährt werden, und nur wenn ihre Gesundheit oder ihr Leben in Gefahr ist.
Die Behörden sind angewiesen, den Wunsch nach einem Hungerstreik zu respektieren, wenn der Häftling die Nahrungsverweigerung schriftlich verlangt. Allerdings muss dies aus seinem freien Willen geschehen und er muss als urteilsfähig gelten.
Das jurassische Parlament hat diese Bestimmungen am Mittwoch mit 55 gegen zwei Stimmen ins Haftanstalten-Gesetz eingefügt. Sie lehnen sich an die neuenburgische Gesetzgebung an, wie Charles Juillard, Vorsteher des Justizdepartements erklärte.
Die Debatte über Zwangsernährungen von Häftlingen ging vom Walliser Hanfbauern Bernard Rappaz aus. Er hungerte während 120 Tagen, um einen Haftunterbruch zu erzwingen. Im Universitätsspital Genf wurde sein Arzt von den Walliser Behörden unter Androhung einer Busse verpflichtet, Rappaz zwangweise zu ernähren. Das Bundesgericht klärte die Frage über die Zulässigkeit der Verpflichtung nicht, da Rappaz seinen Hungerstreik vorher abbrach.