Kanton Aargau muss sein Steuergesetz erneut ändern

Der Kanton Aargau muss das 2012 vom Stimmvolk genehmigte Steuergesetz erneut revidieren. Grund sind fünf Änderungen in zwei Bundesgesetzen, die ins kantonale Recht überführt werden müssen.

Der Kanton Aargau muss das 2012 vom Stimmvolk genehmigte Steuergesetz erneut revidieren. Grund sind fünf Änderungen in zwei Bundesgesetzen, die ins kantonale Recht überführt werden müssen.

Auslöser sind das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Dazu müssen mit der Teilrevision auch ein Urteil des Bundesgerichts sowie einige begriffliche und technische Bereinigungen nachgeführt werden, wie die Aargauer Staatskanzlei am Montag mitteilte.

Die Neuregelungen betreffen die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten und die Besteuerung nach dem Aufwand. Dazu müssen die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, die Besteuerung von Lotteriegewinnen sowie das Rechnungslegungsrecht ins kantonale Gesetz übernommen werden.

Mindereinnahmen von 3 Millionen

Spürbare fiskalpolitische Auswirkungen hat lediglich die Neuregelung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten. Der vom Regierungsrat vorgeschlagene, mit der Bundessteuer harmonisierte Höchstabzug bewirkt Mindereinnahmen von je rund 3 Millionen Franken beim Kanton und den Gemeinden.

Die Anhörung über die Teilrevision dauert bis zum 14. November. Die Beratungen im Aargauer Grossen Rat sind für 2015 vorgesehen. Die Inkraftsetzung erfolgt auf den 1. Januar 2016.

Das Aargauer Steuergesetz erfährt aber schon kurz danach eventuell eine weitere Änderung. Möglicherweise werde nach der Inkraftsetzung der vorliegenden Revision eine weitere Revision zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III in die Wege geleitet, kündigt die Staatskanzlei an.

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