Kanton Zug muss mehr für Gleichstellung tun

Der Kanton Zug muss auf Geheiss des Bundesgerichts etwas gegen die Frauendiskriminierung unternehmen. Laut Gericht hat die ersatzlose Abschaffung der Kommission für Gleichstellung von Mann und Frau zu einer verfassungsrechtlich problematischen Situation geführt.

Geht auch den Kanton Zug wieder etwas an: Mehrere hundert Frauen demonstrierten im Juni 2011 für die Gleichstellung. (Bild: SDA)

Der Kanton Zug muss auf Geheiss des Bundesgerichts etwas gegen die Frauendiskriminierung unternehmen. Laut Gericht hat die ersatzlose Abschaffung der Kommission für Gleichstellung von Mann und Frau zu einer verfassungsrechtlich problematischen Situation geführt.

Der Zuger Kantonsrat hatte im Oktober 2010 beschlossen, die bisher bestehende Kommission für die Gleichstellung von Mann und Frau aufzulösen. Verschiedene Varianten zum Ersatz der 1999 ins Leben gerufenen Kommission waren bereits zuvor verworfen worden.

Ziel noch nicht erreicht

Gegen den Abschaffungsbeschluss gelangten die Zuger Linksparteien, weitere Organisationen sowie Privatpersonen ans Bundesgericht. Die Richter in Lausanne haben ihre Beschwerde nun zwar abgewiesen. Der Kanton Zug kann demnach nicht dazu gezwungen werden, die Kommission weiterzuführen oder eine Fachstelle für Gleichstellung zu schaffen.

Indessen sei der Kanton Zug verpflichtet, Ersatzmassnahmen zur verfassungsmässig geforderten Gleichstellung von Mann und Frau zu ergreifen. Fest steht laut Bundesgericht, dass das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau noch nicht erreicht ist.

Bei Wahl der Mittel frei

Was genau der Kanton Zug unternehmen muss, bleibt ihm selber überlassen. Gemäss dem Urteil schreibt der Gleichstellungsauftrag von Artikel 8 der Verfassung dem Bund und den Kantonen nur vor, dass sie etwas machen müssen, aber nicht wie dies zu geschehen hat.

Auch das UNO-Übereinkommen gegen die Diskriminierung der Frau verpflichte die Mitgliedstaaten nicht zu bestimmten Massnahmen. Die Schaffung eines Gleichstellungsbüros oder einer entsprechenden Kommission sei zwar ein verbreitetes und zweckmässiges Mittel.

Private Frauenzentrale genügt nicht

Dass sich im Kanton Zug verschiedene Institutionen wie die Opferhilfestelle oder die Fachstelle Migration auch der Gleichstellung der Geschlechter widmen, genügt nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit dieser Stellen liege nicht in der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags.

Nächster Artikel