Eritreische Flüchtlinge erhalten in der Schweiz kein Asyl mehr, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen in einem Grundsatzurteil entschieden.
Bis Mitte letzten Jahres wurde eine illegale Ausreise aus dem Land am Horn von Afrika in der Schweiz als Fluchtgrund angesehen. Denn wer illegal aus Eritrea ausreist, riskiert dort eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) änderte diese Praxis jedoch am 23. Juni 2016.
Denn gemäss SEM ist die Bestrafung der illegalen Ausreise in Eritrea nicht mehr so schwerwiegend, dass sie die Flüchtlingseigenschaft begründen würde. Betroffen von dem Entscheid sind Eritreer, die keine «offene Rechnung» mit dem Militärdienst haben, also noch nie für den eritreischen Nationaldienst aufgeboten worden sind, vom Nationaldienst befreit oder aus dem Nationaldienst entlassen wurden.
Die Praxis wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil bestätigt. Weiterhin geprüft werden muss, ob eine Wegweisung zulässig ist oder ob die Person eine vorläufige Aufnahme gewährt wird. Dazu äusserte sich das Gericht nicht. Zwangsausschaffungen bleiben ausgeschlossen, weil das Land sich weigert, Zwangsausgeschaffte zurückzunehmen.
Nach neuesten Zahlen des Staatssekretariats für Migration (SEM) sind bei 634 abgewiesenen eritreischen Asylbewerbern entweder die Beschwerde noch vor Bundesverwaltungsgericht hängig oder die Beschwerdefrist läuft noch. Insgesamt stellten 2016 5178 Eritreer in der Schweiz ein Asylgesuch. 42,4 Prozent wurde Asyl gewährt, zusammen mit den vorläufig aufgenommen betrug die Quote 76,6 Prozent.