Die Schweizerische Post kann gemäss Bundesverwaltungsgericht für das Kerngeschäft der Brief- und Paketbeförderung die Bezeichnung „DIE POST“ nicht als Marke schützen lassen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff dafür zu wenig unterscheidungskräftig.
Die Schweizerische Post hatte das Wortzeichen „DIE POST“ für zahlreiche Waren- und Dienstleistungskategorien als Marke eintragen lassen wollen. Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) gewährte ihr den Markenschutz 2011 für mehrere Nebenbereiche, nicht aber für das Kerngeschäft der Beförderungsdienstleistungen.
Keine Alternativen
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Post nun zwar teilweise Recht gegeben und den Markenschutz für weitere Kategorien zugelassen. Bezüglich Brief- und Paketbeförderung bleibt es dagegen beim Entscheid des IGE. Laut Gericht muss das Zeichen „DIE POST“ als Beschreibung für „das beförderte Gut“ betrachtet werden.
Für die Postleistungen im engeren Sinne sowie die damit verbundenen Waren und Dienste sei „DIE POST“ damit nicht unterscheidungskräftig und deshalb auch nicht als Marke schützbar. In diesen Bereichen müsse die Verwendung des Zeichens mangels aussagekräftiger Alternativen zudem auch anderen Anbietern möglich sein.
Der Entscheid aus St. Gallen kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Vor vier Jahren war der Post bereits die Eintragung des Wortes „Post“ für die Kernbereiche verwehrt worden. Der Versuch, mit dem Voranstellen des Artikels „DIE“ Markenschutz zu erhalten, ist nun ebenfalls erfolglos geblieben.