Für den Online-Verkauf und Versand von Medikamenten braucht es in jedem Fall ein Rezept. Das gilt auch für Produkte, die in Apotheken rezeptfrei abgegeben werden, wie etwa Aspirin oder Kamillosan.
Das Bundesgericht hat zwei Rekurse gegen die Versandapotheke Zur Rose gutgeheissen, welche von Swissmedic und PharmaSuisse eingereicht worden waren. In einer öffentlichen Sitzung vom Dienstag annullierte das Gericht eine entsprechende Erlaubnis, welche der Kanton Thurgau der Versandapotheke gegeben hatte.
Die Bundesrichter erinnerten daran, dass die schweizerische Gesetzgebung den Verkauf von Medikamenten via Versand grundsätzlich verbietet. Ausnahmen müssten sehr restriktiv gehandhabt werden und setzten ein Rezept voraus.
Mit einer Mehrheit von vier zu einer Stimme beschlossen die Richter der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, dass dies auch für Medikamente der Kategorien C und D gelte, welche Apotheken ohne Rezept verkaufen, also etwa Aspirin oder Kamillosan.
Online-Fragebogen reicht nicht
Mit dem Verkaufsmodell der Versandapotheke Zur Rose sei die Einhaltung der heilmittelrechtlichen Bestimmungen des Bundes bezüglich Verschreibung und Abgabe von Medikamenten in der Regel nicht gewährleistet, urteilte das Bundesgericht.
Bei der Versandapotheke Zur Rose verschreibt ein eigens beauftragter Arzt Medikamente auf Basis eines Fragebogens, ohne dass er die Patienten persönlich kennt.
Dem Bundesgericht reicht das nicht: Die Verschreibung könne nur ein Arzt machen, der den Patienten und dessen Gesundheitszustand kenne. Nur wenn eine therapeutische Beziehung bestehe, könne ein Medikament verschrieben werden. Die Antworten auf einen einfachen Fragebogen, der online verschickt wird, seien nicht genug.
Ein Richter stellte sich gegen die Zulassung der beiden Rekurse und die von seinen Richterkollegen getroffene Entscheidung. Diese bezeichnete er als «absurd» und führe zu einer «grotesken» Situation.
Viele Menschen kauften rezeptfreie Medikamente präventiv für ihre Haus-Apotheke, argumentierte der Richter. Die Medikamente der Kategorien C und D würden in den Apotheken ohne Rezept verkauft. Es gebe keinen Grund, für den Online-Verkauf und Versand der selben Medikamente ein Rezept zu verlangen. (Öffentliche Beratung vom 29.09.2015, 2C_853/2014 und 2C_934/2014)