Kein Schadenersatz für Frau wegen Lungenembolie nach Antibabypille

Eine 22-jährige Frau, die nach einer Lungenembolie vor fünf Jahren schwer behindert ist, erhält keinen Schadenersatz vom Pharmakonzern Bayer. Das Zürcher Obergericht hat eine Klage der jungen Frau sowie der Krankenkasse CSS in zweiter Instanz abgewiesen.

Eine Packung der Antibabypille «Yasmin» (Bild: sda)

Eine 22-jährige Frau, die nach einer Lungenembolie vor fünf Jahren schwer behindert ist, erhält keinen Schadenersatz vom Pharmakonzern Bayer. Das Zürcher Obergericht hat eine Klage der jungen Frau sowie der Krankenkasse CSS in zweiter Instanz abgewiesen.

Mitte Januar 2008 hatte die damals 16-Jährige von ihrem Gynäkologen die verschreibungspflichtige Antibabypille Yasmin erhalten und wenige Wochen eingenommen. Sie erlitt zwei Monate später eine Lungenembolie und als Folge des Sauerstoffmangels eine schwere Hirnschädigung. Sie ist heute schwer invalid.

Ihre Familie führt ihren Gesundheitszustand auf eine unerwünschte Nebenwirkung von «Yasmin» zurück. Diese Pille weise ein mehr als doppelt so hohes Risiko auf, eine venöse Thromboembolie zu verursachen als Verhütungspillen der nächsten Generation.

Die Pharmafirma habe dieses erhöhte Risiko bei der Lancierung gekannt oder erkennen können, habe aber in der Produkteinformation nicht ausreichend auf dieses Risiko hingewiesen. «Yasmin» sei ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes und die Firma Bayer habe für diesen Produktemangel einzustehen.

Die Klägerin forderte 5,3 Millionen Franken Schadenersatz und 400’000 Franken Genugtuung von Bayer. Das Bezirksgericht wies die Klage am 13. August 2013 ab. Die Familie der Frau und CSS legten Berufung ein.

Gericht: Produktemangel nicht erwiesen

Das Obergericht bestätigte aber den Entscheid der Vorinstanz. Der geltend gemachte Produktemangel sei nicht erwiesen, schreibt das Obergericht in einer Mitteilung vom Donnerstag. In der massgeblichen Produktinformation sei zudem ausreichend auf mögliche und auch schwere, unerwünschte Wirkungen wie Lungenembolie, Schlaganfall und Herzinfarkt hingewiesen worden.

Für das Verfahren vor Obergericht wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Sie muss also keine Gerichtskosten bezahlen. Die CSS hingegen wird mit 50’000 Franken zur Kasse gebeten.

Für die Prozessentschädigung an die Firma Bayer sind die Klägerin und die Krankenkasse solidarisch haftbar. Für das Berufungsverfahren steht Bayer 74’000 Franken zu. Das Bezirksgericht hatte die Familie der jungen Frau bereits verpflichtet, eine Prozessentschädigung von 120’000 Franken an Bayer zu zahlen.

Weiterzug ans Bundesgericht wahrscheinlich

Felix Rüegg, der Anwalt der jungen Frau, ist mit dem Urteil nicht zufrieden. Er werde ernsthaft prüfen, das Urteil ans Bundesgericht weiterzuziehen. Der sehr wirtschaftsfreundliche Entscheid sei ausschliesslich aufgrund von Daten der Firma Bayer gefällt worden. Das Obergericht habe weder Gutachten berücksichtigt, welche das erhöhte Risiko von Yasmin belegten, noch Befragungen durchgeführt.

Auch bei der Krankenkasse CSS nimmt man das Urteil mit Bedauern zur Kenntnis. «Wir sind sehr enttäuscht, dass das Zürcher Obergericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht anerkennt», sagte CSS-Sprecherin Ute Dehn auf Anfrage der sda. Die CSS werde nun prüfen, ob das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen wird. Sowohl Anwalt als auch Krankenkasse haben für den Weiterzug 30 Tage Zeit.

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