Keine Probleme mit Koran-Verteilaktionen in der Stadt Zürich

Die Verteilung von Koran-Büchern durch fundamentalistische Muslime hat bisher in der Stadt Zürich nicht zu Problemen geführt. «Die »Lies!“-Aktionen verliefen friedlich und es waren keinerlei strafbare Handlungen festzustellen, hält der Stadtrat fest.

Auch in der Stadt Zürich verteilen fundamentalistische Muslime regelmässig den Koran - bisher gab es dabei keine Probleme (Bild: sda)

Die Verteilung von Koran-Büchern durch fundamentalistische Muslime hat bisher in der Stadt Zürich nicht zu Problemen geführt. «Die »Lies!“-Aktionen verliefen friedlich und es waren keinerlei strafbare Handlungen festzustellen, hält der Stadtrat fest.

Auch seien im Zusammenhang mit den Koran-Verteilaktionen keine Fälle von sogenanntem Anwerben oder einer Radikalisierung von Personen bekannt, schreibt die Exekutive in der am Donnerstag publizierten Antwort auf eine Anfrage der SVP im Gemeinderat.

In der Schweiz würden «Lies!»-Standaktionen mehrheitlich von Personen mit einer salafistischen Ausrichtung organisiert. Salafismus sei eine religiös-fundamentalistische, aber nicht inhärent gewaltbereite Strömung des Islam und dürfe nicht mit Dschihadismus gleichgesetzt werden.

Gemäss eigenen Angaben handle es sich bei «Lies! Die wahre Religion» um ein Projekt von Muslimen, deren Ziel es sei, der nicht muslimischen Bevölkerung in Deutschland und anderen Staaten Europas den Islam näher zu bringen. Zu diesem Zweck werden Koran-Exemplare verschenkt und bei den Verteilaktionen das persönliche Gespräch gesucht.

Laut Stadtrat können sicherheitsrelevante Gründe dazu führen, dass die Behörden eine Standaktion nicht bewilligen. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Bewilligungsbehörde, die politischen oder weltanschaulichen Botschaften zu bewerten. Der Stadtrat lehne jedoch extremistische Ideologien ab und verurteile Aufrufe zu Gewalt – unabhängig wie diese begründet würden.

Die Ablehnung eines Gesuches oder ein Bewilligungsentzug komme namentlich dann in Frage, wenn bei einer Gruppierung oder einer Person Gewaltbezüge festzustellen oder strafbare Handlungen bekannt seien. Über die personellen oder organisatorischen Hintergründe der Gruppierung «Die wahre Religion» habe der Stadtrat keine Kenntnis.

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