Kind entzogen weil Pflegevater wegen Pornographie vorbestraft ist

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Brig VS hat ein vierjähriges Pflegekind zurecht umplatziert, weil der Pflegevater zwei Mal wegen Pornographie verurteilt wurde. Dies hat das Bundesgericht am Donnerstag entschieden.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat ein vierjähriges Pflegekind zurecht umplatziert, weil der Pflegevater zwei Mal wegen Pornographie verurteilt wurde. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. (Bild: sda)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Brig VS hat ein vierjähriges Pflegekind zurecht umplatziert, weil der Pflegevater zwei Mal wegen Pornographie verurteilt wurde. Dies hat das Bundesgericht am Donnerstag entschieden.

Gegen den ehemaligen Pflegevater ist derzeit auch noch ein Verfahren wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Schändung vor dem Bundesgericht hängig.

Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils in dieser Sache im November 2015 erfuhr die KESB überhaupt erst von den Vorstrafen des Mannes. Das Kreisgericht sprach den Mann frei. Zweitinstanzlich ist der ehemalige Pflegevater zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.

Pflegevater hat eigene Tochter

Die aktuellen Vorwürfe beziehen sich nicht auf das Pflegekind. Der Knabe war ein gut vier Monate altes Baby, als er in die Pflegefamilie kam. Die Anklage steht vielmehr im Zusammenhang mit einem Nachbarmädchen, das sich regelmässig bei der Familie aufhielt. Das Pflegepaar hat auch eine leibliche Tochter.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Obhutsentzug immer die «ultima ratio» sei. Die KESB müsse jedoch Gefahren vorbeugen, die für ein Kind bestünden. Der getroffene Entscheid sei deshalb absolut vertretbar, auch wenn keine weiteren Abklärungen durchgeführt worden seien. Das Wohl des Kindes habe absolute Priorität.

Bei der Begründung des Obhutentzugs spielte der Freispruch des Kreisgerichts keine Rolle. Wie ein Richter ausgeführte, hätte allerdings schon dieser allein gereicht, um die Massnahme zu rechtfertigen. (Sitzung 5A_444/2016 vom 18.05.2017)

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