«Kleine Verwahrung» für Vergewaltiger

Das Zürcher Obergericht hat einen 41-jährigen Wiederholungstäter mit einer «kleinen Verwahrung» bestraft. Der Mann hatte im August 2012 an der Chilbi Wald im Zürcher Oberland eine geistig leicht zurückgebliebene Frau vergewaltigt.

Das Zürcher Obergericht (Archivbild) (Bild: sda)

Das Zürcher Obergericht hat einen 41-jährigen Wiederholungstäter mit einer «kleinen Verwahrung» bestraft. Der Mann hatte im August 2012 an der Chilbi Wald im Zürcher Oberland eine geistig leicht zurückgebliebene Frau vergewaltigt.

Das Obergericht bestätigte damit ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom November 2013. Der einschlägig Vorbestrafte wurde damit nicht nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sondern wegen seiner psychischen Störungen auch mit einer stationären Massnahme nach Artikel 59 belegt.

Die so genannte «kleine Verwahrung» wird für fünf Jahre angeordnet. Wenn dann die Gefahr weiterer Delikte besteht, kann die Massnahme jeweils für weitere fünf Jahre verlängert werden.

Der Beschuldigte hielt am Montag vor Gericht trotzig fest, dass er die damals 29-Jährige nicht vergewaltigt habe. Anders sah es die Staatsanwaltschaft, die ausführte, wie der damals arbeitslose Metallbauschlosser an der Chilbi Wald bereits am Nachmittag viel getrunken und dann einer Frau zwei Bier spendiert habe.

Opfer auf die Chilbi-Toilette gefolgt

Als die Frau zur Toilette ging, folgte er ihr und drängte sich zu ihr in die Kabine. Dann fiel er gemäss Anklage über sie her und zwang sie zum Geschlechtsverkehr. Um das körperlich unterlegene Opfer am Schreien zu hindern, hielt er ihm Mund und Nase zu.

Eine weitere Toiletten-Gängerin wurde schliesslich auf die unterdrückten Schreie aufmerksam und kam der 29-Jährigen zu Hilfe. Der Mann verliess daraufhin fluchtartig den Tatort. Kurz darauf konnte er festgenommen werden. Die Ermittler stellten an seinem Penis noch DNA-Spuren der Geschädigten fest.

Widerstand gegen die Therapie

Die Oberrichter sahen am Montag deshalb keinen Anlass, vom Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikons abzuweichen. Im Gegenteil: Die Richter machten keinen Hehl daraus, dass sie sogar eine höhere Strafe ausgesprochen hätten.

Wegen des so genannten Verschlechterungsgebotes war dies aber nicht möglich. Dieses kommt zur Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine Berufung verzichtet. In diesem Fall darf die nächsthöhere Instanz das Urteil nicht verschärfen.

Die «kleine Verwahrung» nahm der Verurteilte mit Kopfschütteln entgegen. Er hatte sich in der Vergangenheit vehement gegen eine stationäre Massnahme mit Therapie gewehrt. Der Gerichtsvorsitzende empfahl ihm aber dringend, daran teilzunehmen.

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