Im Gegensatz zum Bundesrat will die Rechtskommission des Nationalrates der „Pädophilen-Initiative“ einen direkten Gegenvorschlag auf Verfassungsstufe entgegenstellen. Wie dieser aussehen soll, ist noch offen.
Die Kommission hat mit 15 zu 8 Stimmen die Verwaltung beauftragt, Varianten für einen direkten Gegenentwurf auszuarbeiten. Schon Mitte Februar will sie diese prüfen, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten.
Die Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ der Vereinigung Marche blanche verlangt, dass verurteilte Pädosexuelle nie mehr mit Minderjährigen oder Abhängigen arbeiten dürfen. Sie ist im April 2011 eingereicht worden.
Für den Bundesrat steht ausser Zweifel, dass die heutigen Regeln verschärft werden müssen. So kann heute ein Berufsverbot nur dann verhängt werden, wenn die Tat bei der Ausübung eines Berufs begangen wurde. Ausserdem gilt dieses höchstens fünf Jahre.
Der Bundesrat hat daher eine Reihe von Gesetzesänderungen als indirekten Gegenvorschlag ans Parlament weitergeleitet.
Umfassendes Verbot
So will er das Berufsverbot zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ausweiten. Neu sollen also auch Tätigkeiten in Vereinen verboten werden können. Weiter soll ein Verbot auch dann verhängt werden können, wenn der Täter das Delikt nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat.
Zudem sollten Tätigkeitsverbote nicht nur bei Sexualstraftaten, sondern auch bei Gewaltdelikten möglich werden. Der Bundesrat sieht auch Kontakt- und Rayonverbote vor, die vor allem für Opfer von häuslicher Gewalt wichtig sind.
Weniger weit als die Initiative gehen die Vorschläge des Bundesrates in einem Punkt: Sie lassen den Gerichten einen gewissen Ermessensspielraum. Gemäss der Initiative müssten die Gerichte bei jeder Verurteilung – unabhängig vom Strafmass – zwingend ein lebenslanges Tätigkeitsverbot anordnen.
Zeitlich abgestuftes Verbot
Gemäss bundesrätlichem Vorschlag soll das Gericht ein Tätigkeitsverbot für bis zu zehn Jahre erlassen können. Ist zu erwarten, dass dies nicht ausreicht, kann es ein lebenslängliches Verbot verhängen. Zeitlich befristete Verbote können zudem verlängert werden.
Voraussetzung für ein zwingendes Tätigkeitsverbot ist eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder eine Geldstrafe von über 180 Tagsätzen. In Fällen von sexuellen Handlungen mit Kindern oder Abhängigen muss das Gericht jedoch zwingend ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Wird gegen jemanden ein Tätigkeits- oder Kontaktverbot ausgesprochen, erscheint dieses im Strafregisterauszug.
Das zwingende Tätigkeitsverbot würde gemäss Schätzungen der Verwaltung rund 200 Personen pro Jahr betreffen. Der Bundesrat begründete seinen indirekten Gegenvorschlag damit, dass er rascher umgesetzt werden kann und teils weiter geht als die Initiative.