Die Schweizer Konsumentenschutzorganisationen wollen im Kampf gegen unlautere Geschäftsmodelle den Druck aufrechterhalten. Notfalls wollen sie die verschärften Bestimmungen des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) vor Gericht durchsetzen.
Das revidierte UWG wird im April und Juli 2012 gestaffelt in Kraft treten. Damit wird nicht nur die Liste der unzulässigen Geschäftsmodelle um Praktiken wie Schneeballsysteme oder falsche Gewinnversprechungen erweitert, künftig werden auch unzulässige Bedingungen im Kleingedruckten strafbar sein.
„Bisher konnten Anbieter für entsprechende Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kaum zur Verantwortung gezogen werden“, sagte Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) anlässlich einer Medienkonferenz der Schweizer Konsumentenschutzorganisationen am Montag in Bern.
„Wenn ein Unternehmen unlautere Bedingungen in den AGB auflistet, kann es dafür nicht belangt werden“, erklärte Stalder gegenüber der Nachrichtenagentur sda. Mit dem revidierten UWG könnten gesetzeswidrige AGB nun gerichtlich überprüft werden.
Unlautere Praktiken haben zugenommen
„Unlautere Geschäftsmodelle haben in jüngerer Zeit klar zugenommen“, So habe die SKS vermehrt Klagen über so genannte „Kaffeefahrten“ erhalten, also Ausflüge, auf denen vorwiegend Senioren falsche Versprechen gemacht werden. Ausserdem hätten sich mit dem Aufkommen des Internethandels zusätzliche unseriöse Geschäftsfelder aufgetan. Zu den Branchen, in denen unseriöse Praktiken besonders häufig sind, zählt sie die Finanzwirtschaft und die Versicherungsbranche.
Die Anbieter hätten nun die Chance, bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ihre Geschäftsbedingungen anzupassen. Bereits sei die SKS von mehreren Unternehmen angefragt worden, ihre AGB zu überprüfen, damit sie allfällige unzulässigen Bestimmungen streichen könnten.
Nach Inkrafttreten des revidierten UWG wollen die Konsumentenschutzorganisationen den Firmen aber genau auf die Finger schauen. Vorsorglich kündigen sie bereits rechtliche Schritte an.