Kantonale Beteiligungen werden im Kanton Basel-Landschaft auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und einheitlich geregelt. Der Landrat hat am Donnerstag das neue Public-Corporate-Governance-Gesetz (PCGG) einstimmig verabschiedet.
Das PCGG enthält die Grundsätze, nach denen sich der Staat bei der Steuerung, Beaufsichtigung und Kontrolle seiner Beteiligungen zu richten hat. Es schliesst gemäss Landratsvorlage die Lücke zwischen der Kantonsverfassung und der bereits gelebten Richtlinie.
Neben der Definition der Beteiligungen umschreibt das Gesetz die Instrumente, die zur Steuerung der Beteiligungen verwendet werden. Für jede einzelne Beteiligung müssen Erwartungen und Zielsetzungen in einer Eigentümerstrategie festgelegt werden.
Trennung von Aufsicht und Oberaufsicht
Zentral ist gemäss Landratsvorlage, dass Aufsicht und Oberaufsicht über Beteiligungen klar abgegrenzt sind. Die Gesamtregierung übt die Aufsicht über Beteiligungen aus. Sie genehmigt die Geschäftsberichte und die Jahresrechnungen.
Die Oberaufsicht über Beteiligungen liegt beim Landrat. Dieser kann Geschäfts- und Beteiligungsberichte zur Kenntnis nehmen sowie – mit einem Zweidrittelsmehr – Eigentümerstrategien an die Regierung zurückweisen.
Kann der Kanton strategische Führungsorgane bestimmen, macht dies in erster Linie die Regierung nach geregelten Grundsätzen wie etwa einer öffentlichen Ausschreibung. Ausgeschlossen von einem Mandat sind grundsätzlich Mitglieder des Landrats, der Regierung und bestimmte Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung.
Ausnahmen der Ausschlussregelung für Regierungsmitglieder und Verwaltungsmitarbeitende sind jedoch dann möglich, wenn sich Interessen des Kantons anders nicht wahrnehmen lassen oder es sich um eine strategisch wichtige Beteiligung handelt.
37 Beteiligungen
Als strategisch wichtig definiert das Gesetz Beteiligungen, die eine gewisse Grösse erreichen, politische Bedeutung haben, an denen der Kanton mit einer Mehrheit beteiligt ist oder die ein potentielles finanzielles Risiko bergen. Ebenfalls möglich sein soll im Weiteren ein Einsitz in strategischen Führungsorganen mit Vertretungen anderer Kantone.
Ursprünglich wollte die Regierung mit dem PCGG auch die Abführung von Mandatsentschädigungen von vom Kanton gewählten Mitgliedern der strategischen Führungsorgane an politische Parteien oder Interessenverbände unterbinden. Dies wurde in der Vernehmlassung jedoch überwiegend abgelehnt, weshalb die Regierung den entsprechenden Passus strich.
Derzeit ist der Kanton Basel-Landschaft an 37 privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen beteiligt. Dazu gehören die Baselland Transport AG, die Hardwasser AG, das Kantonsspital Baselland, der Flughafen Basel-Mühlhausen, die Rheinhäfen oder die Universität Basel.
Veränderungen für Kantonalbank
Auswirkungen hat das PCGG auch auf die Basellandschaftliche Kantonalbank (BLKB). Dazu hat der Landrat am Donnerstag ebenfalls das Kantonalbankgesetz einstimmig geändert. Dabei wird der Bankrat auf sieben bis neun Mitglieder reduziert. Heute besteht das Gremium aus neun bis elf Mitgliedern.
Zudem wählt künftig die Regierung statt der Landrat die Mitglieder des Bankrats. Sie bestimmt auch das Bankratspräsidium. Gleichzeitig werden mit der Änderung Vorgaben des internationalen Regelwerks Basel III umgesetzt. Dieses gibt unter anderem die Eigenmittelausstattung der Banken vor.
Die Änderung des Kantonalbankgesetzes wird der formulierten Gesetzesinitiative «Für einen unabhängigen Bankrat» als Gegenvorschlag gegenübergestellt. Diese war Ende 2013 von der Wirtschaftskammer eingereicht worden und fordert eine Reihe von Regelungen zur Organisation und Besetzung des Bankrats.