Falls ein langjähriger Nothilfebezüger aus Bangladesch nicht innert kurzer Frist in sein Heimatland zurückgeschickt werden kann, muss ihm laut Bundesgericht eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Gemäss Gericht gibt es auch für Papierlose eine Grenze des Zumutbaren.
Der heute 50-Jährige Mann war vor 17 Jahren in die Schweiz gekommen und hatte erfolglos um Asyl ersucht. Die behördlich angeordnete Wegweisung konnte bis heute nicht vollzogen werden, weil die dazu notwendigen Papiere seines Heimatlandes Bangladesch fehlen. Seit viereinhalb Jahren erhält der Betroffene nur noch Nothilfe.
EMRK (noch) nicht verletzt
Bereits 2007 hatten die basellandschaftlichen Behörden eine humanitäre Aufnahme des Mannes abgelehnt. Vor zwei Jahren beantragte der Betroffene eine Arbeitsbewilligung, um sich von der Nothilfe lösen zu können. Das Gesuch wurde ebenfalls abgewiesen.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun zwar bestätigt und die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen. Allerdings kommt das Gericht zum Schluss, dass ihm eine Arbeit erlaubt werden muss, falls seine Wegweisung in den nächsten Monaten nicht möglich sein sollte.
Gemäss dem Entscheid ist im Fall des Bangladeschers das von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Recht auf freie Gestaltung der Lebensführung (noch) nicht verletzt. Das Gericht erinnert daran, dass gemäss Asylgesetz nach Ablauf der Ausreisefrist die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit erlischt.
Keine Anreize schaffen
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis würde in solchen Fällen dem Wegweisungsentscheid widersprechen und einen zusätzlichen Anreiz dafür schaffen, weiter in der Schweiz zu bleiben. In ausserordentlichen Fällen könne die Verweigerung einer Arbeitsbewilligung mit Blick auf die EMRK aber problematisch sein.
Dann nämlich, wenn die Landesanwesenheit einer dazu nicht berechtigten Person als Realität hingenommen werde oder hingenommen werden müsse. Wenn der an sich unbewilligte Aufenthalt so lange dauere wie hier, könne das private Interesse überwiegen, arbeiten zu dürfen und nicht allein von der Nothilfe leben zu müssen.
Vorausgesetzt sei, dass der Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit unmöglich sei und von der betroffenen Person auch nicht selber bewusst verzögert werde. Im konkreten Fall könne der Mann seit dreizehn Jahren nicht arbeiten, womit er seit 2008 von der Nothilfe leben müsse, die nur das absolute Existenzminimum decke.