Das Luzerner Obergericht hat den SP-Politiker Lathan Suntharalingam wegen übler Nachrede schuldig gesprochen. Damit hob es den Freispruch der Vorinstanz auf. Der Kantonsparlamentarier hatte den Antifeministen und Ex-SVP-Politiker René Kuhn als „Frauenhändler“ bezeichnet.
Der Vorwurf fiel 2009 während eines Wahlkampfs im Internet, als René Kuhn noch Präsident der SVP der Stadt Luzern war. Suntharalingam stützte sich auf einen Artikel im „Blick“. Kuhn empfand diesen Vorwurf als ehrverletzend und reichte Klage ein.
Die Luzerner Staatsanwaltschaft schützte im vergangenen Jahr die Klage und verurteilte Suntharalingam wegen übler Nachrede zu einer Busse von 500 Franken und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 80 Franken, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dagegen appellierte der SP-Politiker ans Bezirksgericht und bekam Recht.
Dies wiederum akzeptierte Kuhn nicht, und er legte seinerseits Berufung ein. Am Donnerstag veröffentlichte das Luzerner Obergericht das Urteils-Dispositiv. Demnach hat sich Lathan Suntharalingam wegen übler Nachrede schuldig gemacht.
Er wird nun mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Zudem muss er sämtliche Verfahrenskosten tragen.
Veröffentlichung in den lokalen Medien
Weiter ordnet das Obergericht – nach Rechtskraft des Urteils – an, dass im redaktionellen Teil der „Neuen Luzerner Zeitung“ und der Zeitung „20 Minuten“ einmalig veröffentlicht werden müsse, dass sich Suntharalingam wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Frauenhandels zum Nachteil von René Kuhn schuldig gemacht habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann – sobald das begründete Urteil vorliegt – mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Der 45-jährige René Kuhn war in die Schlagzeilen geraten, als er Feministinnen als zerlumpte Vogelscheuchen und als Gruselkabinett kritisierte. Im April 2010 gründete er die Interessengemeinschaft Antifeminismus.
Ende 2010 wurde Kuhn von der SVP der Stadt Luzern ausgeschlossen, weil sein Engagement nicht mit den Zielen der Partei zu vereinbaren war.