Ein Mann, der im April 2011 in Biel seine Ehefrau mit 29 Messerstichen tötete, ist am Donnerstag zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach ihn der vorsätzlichen Tötung schuldig.
Die Bluttat beging der heute 43-jährige Marokkaner in der Wohnung des Opfers, das sich zwei Wochen zuvor von ihm getrennt hatte. Da er nach vier Jahren endlich eine Stelle gefunden hatte, hoffte er, dank der verbesserten finanziellen Situation seine ebenfalls aus Marokko stammende Ehefrau zurückzugewinnen.
Als die Frau ihn mit groben Worten zurückwies und ihm eröffnete, sie habe einen anderen, der sie mit viel mehr Geld unterstützen werde, stach er ausser sich vor Wut zu. Aufgebracht war er auch, weil die Ehefrau ihm verunmöglichen wollte, in Zukunft seine Tochter zu sehen.
Das dreieinhalbjährige gemeinsame Kind befand sich während der Tat in einem anderen Zimmer. Es muss aber mindestens die Schreie der Mutter mitbekommen haben.
Verminderte Schuldfähigkeit wegen Persönlichkeitsstörung
Das Strafmass liegt zwei Jahre unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Das Gericht gewichtete die gemäss psychiatrischem Gutachten leicht verminderte Schuldfähigkeit des Täters etwas stärker.
Der Experte hatte eine Persönlichkeitsstörung festgestellt. Der Begutachtete sei depressiv und stark von seiner Frau abhängig gewesen. Seit der Tat hat er zwei Suizidversuche unternommen.
Kein Totschlag
Die Verteidigung hatte eine Freiheitsstrafe von nicht über vier Jahren beantragt. Denn es handle sich nicht um vorsätzliche Tötung, sondern um Totschlag im Affekt.
Dies verneinte der Gerichtspräsident in der Urteilsbegründung. In diese heftige Gemütsbewegung wäre eine durchschnittliche Person nicht geraten. Der Affekt sei somit nicht entschuldbar im Sinne des Strafgesetzbuchartikels zu Totschlag. Denn Ursache sei die Persönlichkeitsstörung.
Die Tat weise vielmehr Merkmale eines Mordes auf, meinte der Vorsitzende. So die Intensität und Hartnäckigkeit, mit welcher der Täter auf das Opfer eingestochen und ihm anschliessend noch die Kehle durchtrennt hat. Dennoch habe der Täter nicht besonders skrupellos gehandelt und auch nicht kaltblütig und planmässig.
Der Verurteilte muss der Tochter 35’000 Franken Genugtuung bezahlen sowie 246’000 Franken Schadenersatz für entgangenen Unterhalt aufgrund des Todes der Mutter. Das Gericht verfügte auch eine ambulante therapeutische Behandlung.