Baselbieter Gemeinden sollen beim Erbringen von sogenannten weiteren notwendigen Aufwendungen für Sozialhilfebezüger einen Handlungsspielraum erhalten. Die Regierung hat am Freitag eine entsprechende Änderung der Sozialhilfeverordnung in die Vernehmlassung geschickt.
Konkret soll in der Sozialhilfeverordnung neu eine Kann-Bestimmung eingeführt werden, wie dem Vernehmlassungsentwurf zu entnehmen ist. Weitere notwendige Aufwendungen sollen individuell, verhältnismässig und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips erbracht werden.
Gemäss Finanz- und Kirchendirektion dienen die weiteren notwendigen Aufwendungen dazu, das minimale sozialhilferechtliche Existenzminimum zu verbessern. Aufgeführt sind in der Verordnung etwa die Übernahme der Kosten für Spielgruppen, Freizeitaktivitäten von Kindern oder Gebühren für Personalausweise.
Mit der geplanten Anpassung werde den Gemeinden ein Ermessensspielraum eingeräumt, wie es weiter heisst. Jedes Gesuch müsse indes weiterhin einzeln geprüft werden. Nicht zulässig sei es, dass eine Sozialhilfebehörde von vornherein erkläre, gewisse Kosten grundsätzlich nicht zu übernehmen.
Die entsprechende Anpassung der kantonalen Sozialhilfeverordnung war vom Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) und einigen Gemeinden, deren Aufgabe die Sozialhilfe ist, verlangt worden. Die Vernehmlassung dauert bis im Juli.