Die Rechtssprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht soll im Kanton Aargau noch einfacher werden. Künftig sollen in einfachen Fällen nicht mehr dreiköpfige Gerichte urteilen müssen, sondern nur noch der Präsident oder die Präsidentin des Bezirksgerichts als Einzelrichter.
Am 1. Januar 2013 hatten im Kanton Aargau die in die Bezirksgerichte integrierten Familiengerichte die Aufgaben des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des Bundes übernommen. Seit diesem Zeitpunkt entscheidet neu ein Fachgericht statt wie früher der Gemeinderat beispielsweise über Vormundschaften und Beistandschaften.
Jetzt soll die Sache noch einfacher werden. An Stelle von dreiköpfigen Spruchkörpern sollen einfache Entscheide in die Einzelzuständigkeit der Vorsitzenden der Bezirksgerichte verschoben werden. Dies schlägt die Aargauer Regierung vor. Die Vernehmlassung darüber wurde am Dienstag gestartet und dauert bis zum 12. September.
Seit der Verschiebung der Zuständigkeit beim Familienrecht habe sich gezeigt, dass im Bereich der Einzelzuständigkeiten der Bezirksgerichtspräsidenten Optimierungspotential liege, heisst es in einer Mitteilung des zuständigen Departementes Volkswirtschaft und Inneres vom Dienstag.
Der Ausbau der Einzelzuständigkeiten liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Vorschläge der Aargauer Regierung sollen mit einer Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) umgesetzt werden.