Mehrfach versuchter Mord: Zuchwiler Täter bleibt im Gefängnis

Ein vom Solothurner Obergericht wegen mehrfachen versuchten Mordes verurteilter Mann bleibt im geschlossenen vorzeitigen Strafvollzug. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts bestätigt. Dieses hatte eine Verlegung in eine offene Anstalt wegen Wiederholungsgefahr abgelehnt.

Ein vom Solothurner Obergericht wegen mehrfachen versuchten Mordes verurteilter Mann bleibt im geschlossenen vorzeitigen Strafvollzug. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts bestätigt. Dieses hatte eine Verlegung in eine offene Anstalt wegen Wiederholungsgefahr abgelehnt.

Der junge Mann hatte im Juni 2012 sieben Schüsse auf seine ehemalige Freundin abgefeuert, weil diese nicht mehr mit ihm zusammen sein wollte. Die junge Frau überlebte schwer verletzt.

Im Verlauf der Untersuchung wurde klar, dass der Mann nach seiner Tat in Zuchwil eine weitere Frau hatte umbringen wollen. Der Grund: Sie hatte keine Beziehung mit ihm eingehen wollen.

Das Obergericht Solothurn verurteilte den Mann im November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren. Es schob den Vollzug der Strafe auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.

Im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs wurde der Verurteilte in einem Therapiezentrum untergebracht. Weil er sich jedoch nicht auf eine Therapie einlassen wollte, wurde er wieder in eine geschlossene Strafanstalt verlegt.

Das Gesuch des Inhaftierten in eine offene Anstalt verlegt zu werden, ist mit dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts vom Tisch.

Keine Einsichtsfähigkeit

Die Lausanner Richter halten in ihrem Entscheid fest, dass aufgrund der psychiatrischen Gutachten von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse.

«Es bleibt abzuwarten, ob das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils für die Einsichtsfähigkeit und Therapiemotivation hilfreich sein wird», schreiben die Richter weiter.

Der Inhaftierte hat seine Verurteilung wegen mehrfachen versuchten Mordes durch das Obergericht Solothurn ans Bundesgericht weiter gezogen. (Urteil 1B_69/2016 vom 21.03.2016)

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