Wer die Rechnung für die Radio- und TV-Empfangsgebühren der Billag bereits bezahlt hat, erhält die unrechtmässig erhobene Mehrwertsteuer rückerstattet. Das Bakom setzt damit das Bundesgerichtsurteil vom April um. Die Beträge sind allerdings relativ klein.
Das Bundesgericht hatte entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht mehr der Mehrwertsteuer unterstehen. Denjenigen Personen, die ihre Rechnung für den Zeitraum ab April 2015 bereits bezahlt haben, wird deshalb die Mehrwertsteuer rückerstattet und bei der nächsten Rechnung abgezogen, wie das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) am Dienstag mitteilte.
Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung wird den Haushalten und Unternehmen, die die Jahresgebühr in den vergangenen elf Monaten entrichtet haben, bei der nächsten Rechnung die Mehrwertsteuer abgezogen, die sie für die Monate nach April 2015 bereits vorausbezahlt haben. Dasselbe gilt für jene Personen mit einer Dreimonatszahlung, welche die Gebühr bereits für die Monate April, Mai und Juni dieses Jahres beglichen haben.
11.30 Franken weniger
Die von der Billag ausgestellten Rechnungen für die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren werden künftig keine Mehrwertsteuer mehr enthalten. Somit zahlen beispielsweise Haushalte statt 462.40 Franken neu 451.10 Franken im Jahr. Das gilt erstmals für die Rechnungen, die in diesen Tagen für den Zeitraum von April 2015 bis März 2016 verschickt werden.
Das Bakom veröffentlicht auf seiner Website eine Tabelle mit verschiedenen Fällen, aus der ersichtlich ist, welcher Betrag den Gebührenzahlenden bei ihrer nächsten Rechnung abgezogen wird. Die Abzüge betragen zwischen 95 Rappen und 10.35 Franken.
Ausserdem werden das Bakom und die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter prüfen, ob das Urteil vom 13. April allenfalls andere Auswirkungen hat, wie es weiter heisst.
Das Bundesgericht hatte mit Entscheid vom 13. April entschieden, dass die von der Billag einkassierten Gebühren jahrelang zu Unrecht der Mehrwertsteuer unterstellt wurden. Es gab damit einem Angestellten der Eidgenössischen Finanzverwaltung recht.
Der Beschwerdeführer hatte sich geweigert, den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2,5 Prozent auf den Radio- und Fernseh-Empfangsgebühren zu entrichten. Er tat dies laut eigenen Angaben als Privatperson.
Weitergehende Rückerstattung noch offen
Nicht entschieden hatte das Bundesgericht, was die Rückerstattung weiter zurück betrifft. Offen bleibt demnach, ob die Konsumenten ihre in den vergangenen Jahren zu viel bezahlten Beträge ebenfalls zurückerhalten.
Das Urteil des Bundesgerichts betraf zudem die aktuelle Rechtslage. Mit der bevorstehenden Abstimmung vom 14. Juni über die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) könnte die Mehrwertsteuerfrage wieder aufs Tapet kommen.
Die Revision sieht auch eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vor, durch die die Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Radio- und Fernsehempfangsgebühren festgelegt wird. Wörtlich heisst es: «Die erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen gilt als steuerbares Entgelt.»
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Zum Nachhören: Das Streitgespräch von Balthasar Glättli (Grüne) und Christian Wasserfallen (FDP) über das RTVG-Referendum und die Rolle der SRG.