Ein psychisch kranker Messersteher bleibt nach einem Mordversuch verwahrt. Der 30-Jährige hatte 2006 in Kloten ZH einem bereits wehrlos am Boden liegenden Opfer den Hals aufgeschlitzt. Das Zürcher Obergericht bestätigte am Dienstag das Urteil der Vorinstanz.
Der Verurteilte hatte in der Nacht auf den 19. August nach dem Besuch eines Pubs in Kloten zwei Personen grundlos angepöbelt, darunter einen damals 36-jährigen Autolenker. Dieser stieg aus seinem Auto und setzte sich gegen den Angreifer zur Wehr.
Gemäss Anklage schlug der 30-jährige Schweizer den Autolenker mit einem kräftigen Fausthieb bewusstlos. Danach zückte er ein Messer und schlitzte dem wehrlos am Boden liegenden Mann mit sechs Schnittbewegungen den Hals auf.
Er liess erst von dem Mann ab, als er von einem Kollegen weggezogen wurde. Obwohl das lebensgefährlich verletzte Opfer eineinhalb Liter Blut verloren hatte, konnte es dank einer Notoperation gerettet werden.
Chronische Gewaltbereitschaft
Der Täter war bereits im September 2004 vom Zürcher Obergericht wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Strafe hatte er kassiert, weil er in Bassersdorf einen Italiener niedergestochen hatte.
Ein psychiatrisches Gutachten attestierte dem Kehrichtarbeiter eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine chronische Gewaltbereitschaft. Vor allem bei Alkohol- und Drogenkonsum werde er reizbar und aggressiv. Zudem ging der Experte von einer hohen Rückfallgefahr aus.
Für das Zürcher Obergericht kam deshalb schon im September 2008 nur die Verwahrung des Rückfalltäters in Frage. Es schob deshalb eine 15-jährige Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes auf.
Gegen das Urteil legte die Verteidigung Nichtigkeitsbeschwerde ein, worauf sich das Bezirksgericht Bülach im Mai dieses Jahres erneut mit dem Fall befassen musste. Der Verteidiger verlangte anstelle der Verwahrung eine stationäre Massnahme.
Verwahrung bestätigt
Doch auch das Landgericht sah keinen Anlass, von der Verwahrung abzurücken. Ein zweiter Gutachter hatte zwar eine gewisse Therapiefähigkeit eingeräumt. Zudem hatte der Beschuldigte seit Sommer 2010 aus freien Stücken eine Psychotherapie besucht.
Der Verteidiger legte jedoch erneut Berufung beim Obergericht ein und forderte eine stationäre Massnahme. Der Angeklagte machte eine Notwehrsituation geltend. Das Opfer sei auf ihm gelegen, als er seine Waffe eingesetzt habe.
Das Obergericht taxierte diese Aussage als völlig wahrheitswidrig und bestätigte die Verwahrung. Selbst der zweite Gutachter habe die Erfolgsaussichten einer Therapie als ungewiss eingestuft, erklärte der Gerichtsvorsitzende.