Der Millionenerbe Carl Hirschmann muss wegen sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern definitiv ins Gefängnis. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde gegen ein Urteil des Zürcher Obergerichtes abgewiesen.
Dies geht aus dem heute veröffentlichten Urteil hervor. Das Zürcher Obergericht hatte im November 2012 gegen den ehemaligen Clubbesitzer eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten verhängt, wovon er 12 abzusitzen habe. Gegen diese Verurteilung wehrte sich der heute 33-Jährige in Lausanne – erfolglos, wie sich nun zeigt.
Hirschmann muss definitiv 12 Monate ins Gefängnis. Bei Strafen bis zu einem Jahr ist der Vollzug in Halbgefangenschaft möglich. Das heisst, der Verurteilte kann tagsüber einer normalen Arbeit ausserhalb der Anstalt nachgehen und muss nur für den Abend und die Nacht hinter Gitter.
Im Kanton Zürich, wo der Spross der Jet-Aviation-Dynastie seine Strafe voraussichtlich antreten muss, werden Halbgefangenschaften in Winterthur verbüsst.
Bundesgericht: Sex mit Minderjährigen darf nicht straflos bleiben
Die Lausanner Richter bestätigten in ihrem Urteil die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern. Hirschmann hatte beim Prozess in Zürich nach einer langen Befragung zugegeben, er habe eine Frau auf einer Toilette zu Oralsex gezwungen und mehrmals Sex mit einer 15-Jährigen gehabt.
Während der ehemalige Jetsetter die Verurteilung wegen sexueller Nötigung akzeptierte, wehrte er sich gegen den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Der Sex sei im gegenseitigen Einverständnis erfolgt, zudem habe er nur ahnen können, dass das Mädchen noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, argumentierte er.
Hirschmann entschuldigte sich zudem beim Mädchen und dessen Mutter und leistete eine Wiedergutmachung in unbekannter Höhe. Als Gegenleistung unterschrieben die beiden ein Dokument, in der sie ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung erklärten.
Das Bundesgericht anerkannte in seinem Urteil zwar die aufrichtige Reue des Beschuldigten. Angesichts der Handlungen, die Hirschmann mit dem Mädchen vollzog, und aus präventiven Gründen könne auf die Strafverfolgung aber nicht verzichtet werden. Sexueller Kindesmissbrauch dürfe grundsätzlich nicht straflos bleiben.
Verfrühte oder nicht altersgemässe Sexualkontakte würden für jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung beeinträchtigt zu werden, schreibt das Gericht.
Hirschmann muss sich öffentlich entschuldigen
Erst im vergangenen November hatte das Bundesgericht verfügt, Hirschmann müsse sich öffentlich mit einem Text bei seiner Ex-Freundin Lulu entschuldigen. Er hatte sie verschiedentlich geschlagen, wofür sie ihn auch anzeigte.
Er bezeichnete sie daraufhin als enttäuschte Ex-Geliebte, die einen billigen Rachefeldzug gegen ihn fahre. Das Bundesgericht hiess die Klage der jungen Frau jedoch gut. Wo und wie der Text veröffentlicht werden soll, wird das Bezirksgericht Meilen entscheiden. Es hatte Hirschmann die Entschuldigung als erste Instanz befohlen.