Nacktwanderer kapitulieren nach Bundesgerichts-Entscheid

Der Entscheid des Bundesgericht von Mitte November, dass Nacktwandern von den Kanton unter Strafe gestellt werden darf, hat Folgen. In Appenzell Innerrhoden haben zwei Nacktwanderer ihre Einsprachen gegen die Strafbefehle zurückgezogen.

Wer im Appenzell nackt wandert, wird gebüsst (Archiv) (Bild: sda)

Der Entscheid des Bundesgericht von Mitte November, dass Nacktwandern von den Kanton unter Strafe gestellt werden darf, hat Folgen. In Appenzell Innerrhoden haben zwei Nacktwanderer ihre Einsprachen gegen die Strafbefehle zurückgezogen.

Durch den Rückzug der Einsprachen seien die beiden Strafbefehle rechtskräftig, teilte die Innerrhoder Staatsanwaltschaft mit.

Nachdem im Herbst 2008 mehrere Nacktwanderer im Alpstein aufgetaucht waren, verbot Appenzell Innerrhoden die Nackedei auf Wanderwegen. Seither besteht ein Strafnorm, die explizit das Nacktwandern verbietet. Vor dem Bezirksgericht waren die Fälle von zwei Personen pendent, welche die verhängten Bussen über 200 Franken angefochten hatten.

Mit einem Grundsatzentscheid stellte sich das Bundesgericht den Anhängern des unverhüllten Naturerlebnisses in den Weg und bestätigte am 17. November eine im Kanton Appenzell Ausserrhoden verhängte Busse. Als Reaktion auf das Urteil hätten nun die beiden Nacktwanderer ihre Einsprachen gegen Strafbefehle wegen anstössigen Verhaltens zurückgezogen, schreibt die Innerrhoder Staatsanwaltschaft.

Wegen Nacktwanderns im Appenzell angezeigt

Mit seinem Urteil wies des Bundesgericht die Beschwerde eines 47-jährigen Mannes ab, der im Oktober 2009 im Gebiet Nieschberg bei Herisau AR nackt unterwegs gewesen war.

Er wanderte unter anderem an einer Feuerstelle vorbei, wo sich eine Familie mit Kleinkindern aufhielt. Zudem passierte er ein christliches Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige. Eine Passantin stellte ihn schliesslich zur Rede und erstattete Anzeige.

Das Obergericht sprach ihn im vergangenen Januar des „grob unanständigen Benehmens“ gemäss dem appenzell-ausserrhodischen Gesetz über das kantonale Strafrecht schuldig und büsste ihn mit 100 Franken. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.

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