Die scheinbar unendliche Geschichte um die nachrichtenlosen Vermögen soll ein Ende finden. Der Nationalrat hat am Mittwoch einer Änderung des Bankengesetzes zugestimmt, welche eine Liquidation solcher Vermögen erlaubt.
Bei der Diskussion ging es nicht nur um eine gute Lösung für ein politisch heikles Problem, sondern auch um das Image der Schweiz und die Glaubwürdigkeit ihres Banken- und Finanzplatzes. Deshalb gaben vor allem die Fristen zu diskutieren.
Zur Debatte stand der Vorschlag des Bundesrates mit einer Frist von 30 Jahren bis zur Liquidation nachrichtenloser Vermögen. Der Nationalrat befürwortete jedoch eine Frist von 50 Jahren bis zum Zeitpunkt, in welchem mit der Liquidation begonnen werden kann.
Gegen den Willen des Bundesrates und einer grossen bürgerlichen Mehrheit sprach sich der Nationalrat mit 88 zu 86 Stimmen dafür aus, dass nach der Liquidation der nachrichtenlosen Vermögenswerte die Berechtigten für weitere 50 Jahre eine Rechtsanspruch erheben können.
Verwirkungsfrist von 112 Jahren
Damit hat sich die grosse Kammer für ein Verfahren entschieden, das bis zu 112 Jahre dauern kann: Eine Bank hat 10 Jahre Zeit, die Nachrichtenlosigkeit eines Vermögenswertes festzustellen. Nach weiteren 50 Jahren darf die Liquidation des Vermögens eingeleitet werden.
Das Verfahren soll höchstens 2 Jahre dauern. Nach dem Verfahren fliessen die Vermögenswerte an den Bund. Der Inhaber, die Inhaberin oder ihre Erben können danach noch während 50 Jahren Rechtsanspruch beim Bund erheben. Die Verwirkungsfrist beträgt also insgesamt 112 Jahre.
Einen Antrag der SP, die Vermögenswerte statt an den Bund in den Ausgleichsfonds der AHV fliessen zu lassen, lehnte der Nationalrat mit 120 zu 55 Stimmen ab.