Ab dem 1. August müssen die Schweizer Behörden Steuersünder nicht mehr in jedem Fall vorgängig informieren, wenn sie Daten über sie an andere Staaten übermitteln. Der Bundesrat hat das revidierte Steueramtshilfegesetz auf dieses Datum in Kraft gesetzt.
Bisher sei das Referendum nicht ergriffen worden, teilte das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) am Montag mit. Falls dies bis zum Ablauf der Frist am 10. Juli so bleibe, werde das geänderte Gesetz auf den 1. August in Kraft gesetzt.
Aus Sicht des Bundes erfüllt die Schweiz damit den geltenden internationalen Amtshilfestandard. Die Regeln für die Amtshilfe bei Steuerdelikten waren in den letzten Jahren mehrmals angepasst worden, um internationale Forderungen zu erfüllen.
Zulassung zur Prüfung
Mit der jüngsten Anpassung, die das Parlament im März gutgeheissen hatte, möchte der Bundesrat erreichen, dass die Schweiz zur zweiten Phase des Peer Review zugelassen wird. Es handelt sich dabei um eine Prüfung durch das «Global Forum on Tax Transparency».
Die Möglichkeit der nachträglichen Information ist eine von drei Massnahmen, die das Global Forum der Schweiz 2011 empfohlen hatte. Die zweite Massnahme betrifft die Transparenz bei Inhaberaktien, die dritte die Anzahl Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklauseln nach OECD-Standard. Eine der drei Empfehlungen muss die Schweiz vollständig umsetzen, damit sie zur zweiten Phase zugelassen wird.
Sanktionen verhindern
National- und Ständerat zeigten sich damit einverstanden, dass in bestimmten Fällen die Betroffenen erst nachträglich informiert werden. Sie hielten sich allerdings bei der Formulierung nicht an den internationalen Standard. Auch inhaltlich war die neue Bestimmung umstritten. Die Mehrheit befand aber, die Anpassung sei nötig, um Sanktionen gegen die Schweiz zu verhindern.
Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft ans Parlament eingeräumt, dass die Änderung heikel sei. Sie stelle eine Einschränkung der in der Verfassung garantierten Rechtsweggarantie dar. Es liege jedoch im Interesse der Schweiz, den Empfehlungen der OECD nachzukommen.
Gruppenanfragen präzisiert
Im Gesetz wird auch präzisiert, was unter Gruppengesuchen zu verstehen ist. Dabei handelt es sich um Gesuche, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand bestimmter Angaben identifizierbar sind.
Was Gruppengesuche genau beinhalten müssen, bestimmt der Bundesrat. Solche Gesuche sind bereits nach dem geltenden Gesetz möglich. Neu wurde ein auf Gruppengesuche zugeschnittenes Informationsverfahren geschaffen.
Nicht auf Basis gestohlener Daten
Verzichtet hatte der Bundesrat nach der Vernehmlassung auf eine Lockerung der Regeln zum Umgang mit gestohlenen Daten. Ursprünglich hatte er Amtshilfe bei gestohlenen Daten zulassen wollen, sofern der andere Staat die Daten nicht aktiv beschafft hat oder beschaffen liess. Nach heftiger Kritik liess er den Plan fallen.
Dass eine weitere Anpassung nötig wird, ist aber nicht ausgeschlossen. Weil die Schweiz auf Basis gestohlener Daten keine Amtshilfe leistet, sind Hunderte von Gesuchen blockiert, darunter viele aus Indien. Diese basieren auf Daten, die aus dem Diebstahl bei der Bank HSBC in Genf stammen.