Neues Aargauer Asylgesetz tritt Anfang 2016 in Kraft

Das teilrevidierte Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Das Referendum dagegen wurde nicht ergriffen. Gemeinden, die keine oder zu wenig Asylbewerber aufnehmen, können sich künftig nicht mehr von dieser Pflicht loskaufen.

Das teilrevidierte Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsgesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Das Referendum dagegen wurde nicht ergriffen. Gemeinden, die keine oder zu wenig Asylbewerber aufnehmen, können sich künftig nicht mehr von dieser Pflicht loskaufen.

Diese so genannte Ersatzabgabe wird abgeschafft. An deren Stelle tritt eine Ersatzvornahme, bei der real entstehende Kosten pro Tag und Asylsuchenden verrechnet werden. Diese beträgt nach derzeitigen Schätzungen rund 113 Franken. Personen in kantonalen Unterkünften und Bundesunterkünften der Standortgemeinde werden angerechnet.

102 Gemeinden bezahlen derzeit Ersatzabgabe

Wie aus der aktuellsten Liste des aargauischen Departementes für Gesundheit und Soziales (DGS) zu entnehmen ist, mussten 102 der 213 Aargauer Gemeinden am Ende des dritten Quartals eine Ersatzabgabe bezahlen. Gesamthaft nahm der Kanton dabei rund 243’000 Franken ein.

Die in den Medien vielgescholtene Gemeinde Oberwil-Lieli, die sechs Asylbewerber aufnehmen müsste, liegt mit einer Ersatzabgabe von 5619 Franken im Mittelfeld der zahlenden Gemeinden.

Mehrere Gemeinden mussten tiefer in die Gemeindekasse greifen und Summen zwischen 8000 und über 10’000 Franken nach Aarau schicken. Die grössten Beiträge leisteten gemäss der Liste Rothrist mit 11’460 Franken, Würenlingen mit 11’301 Franken, Würenlos mit 10’790 Franken und Oberrohrdorf mit 10’149 Franken.

Grossunterkünfte in Planung

Gleichzeitig setzt der Kanton Aargau mit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes auf ein zentrales Unterbringungskonzept und verfolgt die Schaffung regional ausgewogen verteilter Grossunterkünfte für Asylsuchende im laufenden Asylverfahren und für Ausreisepflichtige.

Für die Grossunterkünfte des Kantons werden Betriebskonzepte mit zweckmässigen Regelungen ausgearbeitet, die den Elementen der Betreuung, Beschäftigung und Sicherheit angemessen Rechnung tragen sollen. Derzeit läuft ein entsprechendes Vorprojekt.

Die Unterbringung und Betreuung der Personen aus dem Asylbereich bleibt gemäss dem teilrevidierten Gesetz weiterhin eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Personen aus dem Asylbereich werden künftig entsprechend ihrem Aufenthaltsstatus auf den Kanton und die Gemeinden verteilt.

Der Kanton ist für Asylsuchende im laufenden Verfahren sowie für Ausreisepflichtige verantwortlich, die Gemeinden vorläufige Aufgenommene. Die Gemeinden sind für die Planung und Bereitstellung von Unterkünften sowie im Umfang der Aufnahmequote für eine uneingeschränkte Aufnahme zuständig.

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