Für Sozialhilfe soll in Zukunft ausschliesslich der Wohnsitzkanton eines Betroffenen aufkommen. Die ständerätliche Sozialkommission (SGK) schlägt in einer Gesetzesrevision vor, den Heimatkanton von Sozialhilfe-Leistungen zu entbinden, wenn die Betroffenen in einem anderen Kanton wohnen.
Gemäss einem Communiqué vom Dienstag hiess die SGK den Vorentwurf für eine Revision des Zuständigkeitsgesetzes mit 8 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung gut. Damit soll die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons, die währen der ersten zwei Wohnsitzjahre besteht, ersatzlos aufgehoben werden.
Die Gesetzesrevision, die nach der Annahme der Parlamentarischen Initiative des abtretenden CVP-Ständerats Philipp Stähelin (CVP/TG) ausgearbeitet wurde, wird nun in die Vernehmlassung geschickt.
Konsequenz des neuen Finanzausgleichs
Die Sozialkommissionen beider Räte hatten die Initiative gutgeheissen und die SGK des Ständerats beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten. Wie Stähelin waren sie der Ansicht, dass die heutige Regelung veraltet sei.
Dem Heimatkanton komme heute im Bewusstsein des einzelnen Bürgers nur noch eine sehr geringe Bedeutung zu. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt, zumal sie mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden sei. Zudem werde dem Grundsatz „Wer zahlt, befiehlt“ nicht Rechnung getragen.
In den Jahren 2005 bis 2010 zahlten die „Abwandererkantone“ gemäss Angaben der Parlamentsdienste netto jährlich rund 18,5 Millionen Franken pro Jahr an die „Zuwandererkantone“.
Diese Rückvergütung entspricht einem Lastenausgleich. Der Neue Finanz- und Lastenausgleich berücksichtige mit dem sozialdemografischen Ausgleichstopf nun aber bereits dieses Problem. Es sei deshalb logisch, die Erstattungspflicht unter den Kantonen abzuschaffen.