Das Zürcher Obergericht hat einen FCZ-Fan, der eine über 1500 Grad heisse Fackel in den GC-Sektor geworfen hatte, am Montag zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Damit bestätigte es das Strafmass der Vorinstanz.
Allerdings stufte es die Tat als versuchte schwere Körperverletzung ein. Das Bezirksgericht hatte den heute 25-jährigen Mann im Mai vor einem Jahr wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz sowie des Verstosses gegen das Vermummungsverbot schuldig gesprochen.
Der Vorfall vom 2. Oktober 2011 ging als «Schande von Zürich» in die Fussballgeschichte ein. Damals fand ein Derby zwischen GC und dem FCZ im Zürcher Letzigrund-Stadion statt.
Bild in den Medien
Als der angeklagte FCZ-Fan sah, wie einige GC-Fans mehrere FCZ-Embleme verbrannten, rastete er aus. Zusammen mit einem Komplizen vermummte er sich und rannte in Richtung GC-Ecke. Dort warfen die beiden Männer zwei gegen 2000 Grad heisse Fackeln in das Publikum.
Ein Zuschauer wurde an der Schulter getroffen und leicht verletzt. Kurz darauf prügelten die verfeindeten Fan-Gruppen aufeinander ein. Der Schiedsrichter brach das Spiel ab.
Der junge Mann meldete sich wenige Tage nach dem Derby bei der Polizei. Sein Bild war in mehreren Medien veröffentlicht worden.
Werfer entschuldigt sich
Der schwerhörige, sympathisch wirkende Briefträger konnte nur mit Mühe der Verhandlung am Obergericht folgen. Allerdings wollte er zur Sache ohnehin nichts mehr sagen.
Er erklärte lediglich, dass er sich weiterhin an das mehrjährige Stadionverbot halte und seinen Freundeskreis gewechselt habe. Zudem entschuldigte er sich und versprach, dass so etwas nie wieder vorkomme.
Sein Verteidiger wehrte sich gegen das erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Er verneinte eine Lebensgefährdung und sah lediglich mehrfach versuchte einfache Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz als erfüllt an.
Das erstinstanzliche Urteil baue auf völlig unbegründeten Spekulationen auf, betonte der Verteidiger. Er setzte sich für eine bedingte Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu 100 Franken ein.
Schuldspruch verschärft, Strafe bestätigt
Das Obergericht lehnte die Anträge der Verteidigung ab und verschärfte die erstinstanzliche Würdigung. So kam es beim Fackelwurf neu zu einem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
Die Oberrichter kamen mehrheitlich zum Schluss, dass das Verschlechterungsverbot nur für die Strafzumessung, nicht aber bei der rechtlichen Würdigung gelte.
Das Obergericht zeigte sich überzeugt, dass der Beschuldigte mit seinem Fackelwurf eine schwere Verletzung eines Zuschauers in Kauf genommen hatte. Eine Gefährdung des Lebens schlossen die Oberrichter allerdings aus.
So kam es zu einem nicht alltäglichen Urteil. Mit der versuchten schweren Körperverletzung verdoppelte sich der mögliche Strafrahmen von fünf auf zehn Jahre Freiheitsentzug. Trotzdem blieb es bei der erstinstanzlichen Strafe von zwei Jahren bedingt. Dafür trug die Staatsanwaltschaft die Verantwortung, da sie auf eine Berufung verzichtet hatte.