Das Öffentlichkeitsprinzip hat in der Schweiz noch nicht Fuss gefasst. Aus hunderten Gesuchen bei Verwaltungsstellen im Jahr 2014 resultierten Dutzende Schlichtungsanträge beim Öffentlichkeitsbeauftragten wegen Meinungsverschiedenheiten. 44 Mal gab es keine Einigung.
Aus hunderten Gesuchen bei Verwaltungsstellen im Jahr 2014 resultierten Dutzende Schlichtungsanträge beim Öffentlichkeitsbeauftragten wegen Meinungsverschiedenheiten. Dabei gab es 44 Mal gab es keine Einigung. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) erliess in diesen Fällen Empfehlungen, die in 80 Prozent der Fälle den Behördenentscheid ganz oder teilweise korrigierten. Dies gab der von Medienschaffenden getragene Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch bekannt.
In 63 Prozent der Fälle empfahl der Öffentlichkeitsbeauftragte volle Einsicht in die geforderten Dokumente und in 16 Prozent der Fälle eine Teileinsicht, wie der Webseite des Vereins Öffentlichkeitsgesetz.ch zu entnehmen ist. Dabei ging es um Einsichtsgesuche von Journalistinnen und Journalisten, Privatpersonen und Interessenvertretern.
Medienschaffende erhielten fast immer Recht
Bei der Auswertung zum Jahresende stellte der Verein fest, dass die Schweizer Medienschaffenden «fast immer Recht erhielten»: Betrachtet man nur die Gesuche von Journalistinnen und Journalisten, so wurden die abschlägigen Antworten der Behörden in 93 Prozent der Fälle ganz oder teilweise korrigiert.
Ein Stammkunde bei der Transparenz-Schlichtungsstelle war 2014 das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI, wie der Verein mitteilte. Fünf Mal musste sich der Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür mit Klagen über die Behörde beschäftigen. Fünf Mal wies er die in Brugg AG stationierte Nuklearaufsicht zurecht und ermahnte sie zur Einhaltung des Öffentlichkeitsgesetzes.
Vom Nachrichtendienst zur Landwirtschaft
Auf der Rangliste der «transparenzskeptischen» Verwaltungsstellen findet sich auch der Nachrichtendienst, der 2014 drei Mal zu Transparenz angehalten wurde, die ETH Zürich und der ETH-Rat, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Migration und die Kommission für Technologie und Innovation.
Oft hatten die Behörden die Einsichtsbegehren der Journalistinnen und Journalisten pauschal abgelehnt. Der Öffentlichkeitsbeauftragte musste daher wiederholt darauf hinweisen, dass pauschale Begründungen nicht zulässig sind, wie der Verein weiter schreibt.
Keine wertfreie Haltung
«Geht ein Amt korrekt vor, wägt es zwischen den Transparenz- Interessen der Öffentlichkeit und möglichen Ausnahmeregelungen sorgfältig ab», hält der Verein fest. Wenn sich ein Amtschef pauschal und willkürlich gegen eine Einsicht wehre, sei dies ein Indiz dafür, «dass Einsichtsgesuche bei einigen Verwaltungsstellen als brisantes Polit-Geschäft gelten und nicht wertfrei gemäss der geltenden Rechtspraxis behandelt werden».
Bei der Förderung des Öffentlichkeitsprinzips spiele der Öffentlichkeitsbeauftragte eine wichtige Rolle. «Er stutzt die Willkür mancher Amtsstuben-Chefs auf die rechtlichen Realitäten zurück», schreibt der Verein.
Einen weiteren Makel hat der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch bei seiner Jahresauswertung festgestellt: Die langen Bearbeitungszeiten von Schlichtungsanträgen. Statt wie gesetzlich vorgesehen nach einem Monat erhielten Medienschaffende und Bürger 2014 erst nach durchschnittlich 15 Monaten einen Schlichtungsentscheid.
2013: 37 Empfehlungen
Wie viele Schlichtungsgesuche beim Öffentlichkeitsbeauftragten im laufenden Jahr eingingen, ist derzeit noch nicht bekannt. Gemäss Tätigkeitsbericht 2013/2014 des EDÖB wurden 2013 insgesamt 76 Schlichtungsanträge eingereicht. Dies, obwohl die Bundesverwaltung in 225 Fällen den Zugang zu gewünschten Dokumenten vollständig (122) respektive teilweise (103) verweigerte.
2013 konnten 81 Schlichtungsanträge abgeschlossen werden. Davon stammten 31 Anträge aus dem Berichtsjahr selbst, 30 aus dem Jahr 2012 und 17 noch aus dem Jahr 2011. In 16 Fällen konnte zwischen den Beteiligten eine Schlichtung erzielt werden. Insgesamt wurden 37 Empfehlungen erlassen, wo keine einvernehmliche Lösung möglich oder von vornherein ersichtlich war.