Der Regen machts möglich: An den Bundesfeiern darf in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt Feuerwerk abgebrannt werden. Allerdings nur unter Berücksichtigung einiger Auflagen.
Das Abbrennen von Feuerwerk an den Bundesfeiern ist in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt mit Auflagen erlaubt. Feuerwerk darf mit einem Mindestabstand von 200 Metern zum Wald und den Waldrändern gezündet werden. Dort bleibt das Feuerverbot indes bestehen.
Die Niederschläge der vergangenen Tage und die gesunkenen Temperaturen entschärften die Lage ausserhalb des Waldes, teilten der Krisenstab Baselland und das Basler Justiz- und Sicherheitsdepartement am Montag mit. Die Waldbrand-Gefahrenstufe werde deshalb von «sehr gross» (Stufe 5) auf «gross» (4) reduziert.
Feuerverbot im Wald
Feuerwerke sind unter Einhaltung des Mindestabstands erlaubt, sollen aber nur auf festen, nicht brennbaren Flächen – wie Kies- und Mergelplätzen oder geteerten Parkplätzen – gezündet werden. An den Bundesfeiern seien Höhenfeuer erlaubt, allerdings ebenfalls mit einem Mindestabstand von 200 Metern zum Wald. Den Gemeinden sei es überlassen, diese Vorschrift allenfalls zu verschärfen.
Weiterhin verboten ist es, im Wald und an den Waldrändern Feuer zu entfachen. Dies gelte auch für eingerichtete Feuerstellen und für selbst mitgebrachte Grills, heisst es weiter. In Basel-Stadt ist ausserhalb des Siedlungsgebiets offenes Feuer wieder erlaubt.
Einfuhrbeschränkungen für Feuerwerk
Verboten bleibt auch der Einsatz von Heissluftballonen und Himmelslaternen, die mit Feuer angetrieben werden. Aus den Baselbieter Gewässern darf weiterhin kein Wasser entnommen werden. Diese Verbote gelten seit dem 22. Juli. Bereits am 6. Juli erliess der kantonale Krisenstab ein Feuerverbot im Wald und an den Waldrändern.
In einer gemeinsamen Mitteilung wiesen zudem das Grenzwachtkorps in Basel und die Polizei Baselland darauf hin, dass die Einfuhr von Feuerwerk aus dem Ausland nur bis zu 2,5 Kilo erlaubt ist. Verboten ist die Einfuhr von am Boden knallenden Feuerwerkskörpern, «Lady-Crackers» von mehr als 22 Millimeter Länge oder «Knallteufeln» von über 2,5 Milligramm Gewicht.