Parlament genehmigt Bundesstrafrichtern mehr Lohn

Richter des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie hauptamtliche Richter des Bundespatentgerichts erhalten mehr Lohn. Der Ständerat hat als Zweitrat eine Änderung des Lohnsystems genehmigt.

Bundesstrafgericht in Bellinzona (Archiv) (Bild: sda)

Richter des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie hauptamtliche Richter des Bundespatentgerichts erhalten mehr Lohn. Der Ständerat hat als Zweitrat eine Änderung des Lohnsystems genehmigt.

Die zwei Vorlagen gehen auf eine parlamentarische Initiative der nationalrätlichen Rechtskommission zurück. Der Nationalrat hatte die Anpassungen im Dezember ohne Gegenstimme gutgeheissen.

In der Vorlage geht es um eine Erhöhung des Anfangslohnes und einen jährlichen Lohnanstieg. Damit soll die Ungleichbehandlung der Richter an den unteren Bundesgerichten gegenüber dem Personal der Bundesverwaltung beseitigt werden.

Bis zur Lohnklasse 33

Der Anpassung der Richterverordnung stimmte der Ständerat am Mittwoch mit 41 gegen 1 Stimme zu. Damit wird der Anfangslohn neu mindestens 70 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse 33 – brutto 234’053 Franken jährlich – entsprechen. Jedes Jahr soll er sich um 3 Prozent des Höchstbetrags in der Lohnklasse 33 erhöhen, bis dieser Höchstbetrag erreicht ist.

Die Vertrauensarbeitszeit und die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung. Ausnahmen von der Barvergütung bedürfen der Zustimmung der Verwaltungskommission beziehungsweise der Gerichtsleitung.

Den Antrag von Thomas Minder (parteilos/SH), Abgangsentschädigungen explizit zu untersagen, wurde mit 37 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Anne Seydoux-Christe (CVP/JU) als Präsidentin der Rechtskommission und Justizministerin Simonetta Sommaruga wiesen darauf hin, dass es keine Gesetzesgrundlage für Richter-Abgangsentschädigungen gebe. Deshalb sei der Zusatz nicht nötig.

Festgelegt ist weiter, dass Richter und Richterinnen spätestens am Ende des Jahres aus ihrem Amt ausscheiden, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden. Die erforderlichen Gesetzesanpassungen verabschiedete die kleine Kammer ohne Gegenstimme für die Schlussabstimmung.

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