Im Kanton Basel-Stadt sollen künftig sämtliche öffentlichen Gebäude und Anlagen für Behinderte zugänglich sein. Der Grosse Rat hat am Mittwoch dazu eine Revision des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes beschlossen.
Basel-Stadt geht über das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes hinaus, das lediglich für Neu- und Umbauten Anwendung findet: Mit der Regelung wird ein Auftrag aus der neuen Kantonsverfassung erfüllt, der auch für bestehende Gebäude und Anlagen gilt.
Einen Antrag für eine behindertengerechte Anpassung stellen können betroffene Menschen sowie Behindertenorganisationen, die seit mindestens fünf Jahren in Basel-Stadt tätig sind. Einzig das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit schränkt das Grundrecht auf behindertengerechten Zugang ein.
Hauseigentümer werden geschont
Diese Zumutbarkeit gab im Parlament zu reden: Die SP beantragte – analog der Regierungsvorlage – eine Limite für Umsetzungskosten von fünf Prozent des jeweiligen Gebäudeversicherungswertes; die Bau- und Raumplanungskommission (BRK) hatte die Limite auf drei Prozent gesenkt. Laut SP liegt der BRK-Ansatz unter Bundes-Vorgaben.
Bürgerliche wiesen jedoch auf mögliche Probleme hin etwa bei Mietliegenschaften mit öffentlichen Institutionen als Mietern, wenn der Mietertrag in keinem Verhältnis zu hohen Umbaukosten wegen des Gesetzes steht.
Laut BRK trifft das Basler Gesetz Eigentümer stärker als das Bundesrecht, was eine tiefere Limite sinnvoll mache. Eine höhere Limite würde wohl tendenziell günstige Mietzinsen für öffentliche Institutionen verhindern und ihnen die Lokalsuche erschweren.
Der SP-Antrag für die relative 5-Prozent-Limite wurde ebenso abgelehnt wie ihr zweiter für den Verzicht auf einen absoluten Maximalbetrag von 150’000 Franken – beides mit 55 gegen 22 Stimmen. Das Gesetz wurde am Ende einstimmig beschlossen.
Die BRK wurde für ihre sorgfältige Lektüre der Regierungsvorlage und ihre diversen besseren neuen Formulierungen breit gelobt. Auch Baudirektor Hans-Peter Wessels schloss sich dem Lob an – laut ihm betritt der Kanton „gesetzgeberisches Neuland“.