Parlament will Standesinitiative zu Gewässerschutz ausarbeiten

Der von den eidgenössischen Räten beschlossene Gewässerschutz geht dem Aargauer Grossen Rat zu weit. Das Kantonsparlament lässt eine Standesinitiative ausarbeiten, welche eine „massvolle Umsetzung“ des Gesetzes ermöglichen soll.

Der von den eidgenössischen Räten beschlossene Gewässerschutz geht dem Aargauer Grossen Rat zu weit. Das Kantonsparlament lässt eine Standesinitiative ausarbeiten, welche eine „massvolle Umsetzung“ des Gesetzes ermöglichen soll.

Im 140 Mitglieder zählenden Parlament erklärten am Dienstag 75 Grossrätinnen und Grossräte der SVP, FDP und CVP die Standesinitiative für erheblich.

Eine Minderheit von 50 Ratsmitgliedern von SP, Grünen, EVP und Grünliberalen unterlag. Grossräte aus den Reihen der SVP, FDP und CVP hatten die Ausarbeitung der Standesinitiative gefordert.

Der Aargau befinde sich in einer schwierigen Situation, sagte CVP-Grossrat Andreas Villiger. Das neue Gewässerschutzdekret sei nicht umsetzbar. SVP-Grossrat Peter Wehrli warnte, dass gutes Land an Bächen, Flüssen und Seen nicht mehr genutzt werden könne.

Dem hielt Hansjörg Wittwer von den Grünen entgegen, dass das auf Bundesebene beschlossene Gewässerschutzgesetz bereits ein Kompromiss sei. die Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ von Umwelt- und Fischereiverbänden sei weiter gegangen.

Die Kommission Umwelt, Bau und Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) muss nun innert drei Monaten den genauen Wortlaut der Standesinitiative ausarbeiten. Bei einer erneuten Annahme gelangt die Standesinitiative direkt an die eidgenössischen Räte.

Verwaltungsgericht hob Teile der Aargauer Verordnung auf

Der Aargau stiess bei Umsetzung der Gewässerschutzverordnung gegen Bundesrecht. Dies entschied vor knapp zwei Wochen das Verwaltungsgericht und hiess einen sogenannten Normenkontrollantrag von Umweltverbänden und des Fischereiverbandes gut.

Die Verbände hatten kritisiert, dass der Regierungsrat kurzerhand sämtliche Bauzonen für „dicht überbaut“ erklärt hatte. Das Gericht hob darauf vier Bestimmungen der Aargauer Vollzugsverordnung auf.

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