Das Bundesverwaltungsgericht hat die Millionenbussen der Weko gegen die Pharmakonzerne Bayer, Pfizer und Eli Lilly wegen der Preisempfehlungen für ihre jeweiligen Potenzmittel aufgehoben. Laut Gericht besteht kein Platz für kartellrechtliche Sanktionen.
Die Wettbewerbskommission (Weko) hatte den drei Unternehmen 2009 Bussen von insgesamt 5,7 Millionen Franken auferlegt. Pfizer, Eli Lilly (Suisse) und Bayer (Schweiz) wurde vorgeworfen, die Verkaufspreise für ihre jeweiligen Potenzmittel Viagra, Cialis und Levitra in Form von Publikumspreisempfehlungen festgelegt zu haben.
Keine Konkurrenz unter Verkaufsstellen
Dadurch sei zwar nicht der Wettbewerb unter den drei Medikamenten als solcher ausgeschaltet worden. Hingegen sei damit von 2004 bis 2008 innerhalb der jeweiligen Marke der Preiswettbewerb zwischen den Verkaufsstellen, also hauptsächlich den Apotheken, beseitigt worden. Dieses Vorgehen stelle eine kartellrechtlich unzulässige Abrede dar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der drei Firmen nun gutgeheissen und den Weko-Entscheid aufgehoben. Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Laut den Richtern in St. Gallen besteht mangels eines Preiswettbewerbs innerhalb der fraglichen Marken kein Platz für kartellrechtliche Sanktionen.
«Schamfaktor» verhindert Preisfragen
Der fehlende Preiswettbewerb ergebe sich einerseits daraus, dass Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Medikamente wie die betroffenen Potenzmittel untersagt sei. Dies verbiete in genereller Weise, solche Produkte mit Preisinformationen zu bewerben.
Hinzu komme der sogenannte «Schamfaktor»: Es sei unwahrscheinlich, dass von Erektionsstörungen betroffene Männer in Apotheken oder bei Ärzten nach dem günstigsten Angebot für das ihnen verschriebene Potenzmittel nachfragen oder gar um den Preis feilschen würden.
Neben den Bussen hat das Bundesverwaltungsgericht auch die von der Weko verhängten Verfahrenskosten sowie das Veröffentlichungsverbot für die fraglichen Preisempfehlungen aufgehoben. Die drei Potenzmittel sind zwar verschreibungs- nicht aber kassenpflichtig. Der Höchstpreis wird also nicht behördlich fixiert. (u.a. Urteil B-364/2010 vom 3. Dezember 2013)