Die Solothurnische Gemeinde Oensingen hat 2011 für das Gebiet Hunzikermatte bis Hinterdorf eine fünfjährige Planungszone erlassen. Das Bundesgericht bestätigt nun den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, das die Dauer – und damit der faktische Baustopp – auf drei Jahre verkürzt hat.
Die Gemeinde hatte den kantonalen Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen. Sie begründete ihre Beschwerde damit, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Ortsplanung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden könne.
Die Planungszone umfasst das Gebiet zwischen der Hauptstrasse, dem Autobahnzubringer und der Klusstrasse. Faktisch bedeutet die Verfügung einer Planungszone einen Baustopp. Damit wird sichergestellt, dass in der Zwischenzeit keine Projekte realisiert werden, die der Planung widersprechen.
Die Gemeinde Oensingen ist gemäss ihrer Beschwerde seit 2002 um mehr als ein Drittel gewachsen, was besonders bei der Schulraum- und der Verkehrsplanung zu «erheblichen Problemen» führe. Ausserdem, so schreibt die Gemeinde, sei die jüngste Revision des Raumplanungsgesetzes zu berücksichtigen. Deshalb geht sie davon aus, dass mit der Planauflage frühestens im Herbst 2015 zu rechnen sei.
Die Solothurner Gesetzgebung sieht zwar vor, dass eine Planungszone von fünf Jahren in Ausnahmefällen verfügt werden darf. Das Bundesgericht erachtet vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie die Anwendung eines strengen Massstabs jedoch als gerechtfertigt. Es weist darauf hin, dass bei einer für drei Jahre verfügten Planungszone die Möglichkeit einer Verlängerung besteht. (Urteil 1C_141/2014 vom 04.08.2014)