Presserat weist Beschwerde von SVP-Blogger ab

Blick.ch und «Blick am Abend» haben mit Berichten über einen Facebook-Kommentar eines SVP-Bloggers zu «moslemfreien Fluglinien» die journalistischen Richtlinien und die Privatsphäre des Mannes nicht verletzt. Der Presserat wies eine Beschwerde des Twitterers ab.

Der Presserat befand, dass der von den Medien verbreitete Facebook-Kommentar nicht satirisch gemeint war (Symbolbild) (Bild: sda)

Blick.ch und «Blick am Abend» haben mit Berichten über einen Facebook-Kommentar eines SVP-Bloggers zu «moslemfreien Fluglinien» die journalistischen Richtlinien und die Privatsphäre des Mannes nicht verletzt. Der Presserat wies eine Beschwerde des Twitterers ab.

«Tweet sorgt für Irritation. SVPler will moslemfreie Fluglinien» lautete der Titel des Artikels vom 9. Januar 2015 auf blick.ch und Blick am Abend online, zu dem der Presserat am Dienstag seine Stellungnahme verschickte. Beigefügt war ein Bild von Manuel Cadonau, dem Verfasser des Facebook-Kommentars.

Der Autor schrieb, Cadonau wolle den Tweet als Satire verstanden haben. Die Redaktion wollte Cadonau dazu Stellung nehmen lassen, erreichte ihn aber zunächst nicht.

Am folgenden Tag konnte Cadonau seine Sicht in einem von ihm autorisierten Interview darlegen. Er führte aus, sein Kommentar sei satirisch gemeint gewesen.

In seiner Beschwerde an den Presserat machte Cadonau geltend, der Artikel der Blick-Medien habe den Eindruck erweckt, er sei ein Rassist und wolle Muslime vom Flugverkehr ausschliessen. Betrachte man die wiedergegebene Aussage im Zusammenhang, sei klar, dass diese satirisch gemeint gewesen sei.

Die Blick-Gruppe hielt laut Presserat dagegen, dass der Tweet kritisch, aber fair aufgenommen worden sei. Die Äusserung Cadonaus habe heftige Diskussionen ausgelöst. Dessen Aussage sei entgegen der Aussage des Beschwerdeführers in der Originalversion und auch im Zusammenhang wiedergegeben worden.

Verweis auf Satire nicht stichhaltig

In den Augen des Presserats ist der Verweis, es handle sich um Satire, nicht stichhaltig. Aufgrund von früheren umstrittenen Äusserungen des Ostschweizers habe die «Blick»-Redaktion nicht davon ausgehen müssen, dass es sich um Satire handle. Müsse Satire als solche deklariert werden, sei es in der Regel keine.

Auch den Vorwurf der verletzten Privatsphäre wollte der Presserat im Fall von Cadonau nicht gelten lassen. Die Texte wurden von der Redaktion kurz nach dem Anschlag auf die französische Satire-Zeitschrift «Charlie Hebdo» in Paris veröffentlicht.

Über Reaktionen in der Schweiz zu berichten, sei zu diesem Zeitpunkt von öffentlichem Interesse gewesen. Dazu gehörten auch in sozialen Medien geführte Diskussionen.

Facebook-Seite «fast ein Blog»

Cadonau äussere sich regelmässig zu politischen Themen. «Seine Facebook-Seite gleicht schon fast einem Blog», stellte der Presserat fest. Deshalb habe sein Name genannt werden dürfen. Zudem war er Kantonsratskandidat seiner Partei.

Auch die Tatsache, dass ein Bild des Kommentators veröffentlicht wurde, ist für den Presserat nicht zu beanstanden. Das fragliche Foto stamme aus der Debatte um die SVP-Zuwanderungsinitiative, schrieb der Presserat. Cadonau selber habe es bereits vor der Veröffentlichung durch die «Blick»-Redaktion öffentlich gemacht.

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