Die tödliche Schlägerei vor einer Aarauer Diskothek 2007 wird nicht neu aufgerollt. Das Aargauer Obergericht hat am Donnerstag ein Gesuch des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt. Der vom Bundesgericht schuldig gesprochene Täter muss zurück ins Gefängnis.
Dem Gericht seien vom Verurteilten oder seinem Anwalt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, sagte die vorsitzende Oberrichterin in der mündlichen Urteilseröffnung.
Das Gericht entschied, dass der 25-jährige Schweizer die Kosten seines Anwalts, der Zivilpartei sowie die Prozesskosten übernehmen muss. Der Gesuchsteller war zu Beginn der Verhandlung zur Wiederaufnahme befragt worden.
Er bestritt dabei erneut, dem Opfer ins Gesicht geschlagen zu haben. Wenn er schon eine Freiheitsstrafe von vier Jahren absitzen müsse, dann auch habe er auch das Recht zu erfahren, an was das Opfer tatsächlich gestorben sei.
Damit zielte er auf das rechtsmedizinische Gutachten, das auch von seinem Verteidiger in Zweifel gezogen wurde. Sein Mandant sitze im Gefängnis wegen eines Tötungsdelikts, das er nicht begangen habe sowie wegen eines medizinischen Gutachtens, das falsch sei.
Der Staatsanwalt sowie ein Anwalt des Vaters des Opfers wiesen die Vorwürfe des Verteidigers zurück und verlangten eine Ablehnung des Gesuchs auf Wiederaufnahme. Der Entscheid des Obergerichts kann noch vor Bundesgericht angefochten werden.
Tödlicher Faustschlag ins Gesicht
Bei einer Schlägerei vor einer Diskothek in Aarau im Juli 2007 hatte der Verurteilte einem Mann einen Faustschlag versetzt. Das Opfer erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, sank bewusstlos zusammen und fiel ins Koma. Zwei Monate später starb der 19-Jährige im Spital.
Er erlag einem Sauerstoffmangel in der Folge des Faustschlages, wie ein medizinisches Gutachten befand. Der Schlägerei war eine Rempelei im Innern des Gebäudes vorangegangen.
Der Schweizer wurde vom Bezirksgericht Aarau im Jahr 2009 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht reduzierte das Strafmass um ein Jahr. Das Bundesgericht bestätigte im April 2011 die vom Obergericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.