Räte einigen sich beim Auskunftsrecht für Fichierte

Wer wissen will, ob er fichiert ist, soll künftig in der Regel direkt Auskunft erhalten. Der Nachrichtendienst darf die Auskunft aber aufschieben, wenn ein Interesse an Geheimhaltung besteht. Auf diesen Kompromiss haben sich National- und Ständerat geeinigt.

Eine Fiche der 90er Jahre (Symbolbild) (Bild: sda)

Wer wissen will, ob er fichiert ist, soll künftig in der Regel direkt Auskunft erhalten. Der Nachrichtendienst darf die Auskunft aber aufschieben, wenn ein Interesse an Geheimhaltung besteht. Auf diesen Kompromiss haben sich National- und Ständerat geeinigt.

Der Nationalrat hat am Montag die letzte Differenz beim Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ausgeräumt. Das Gesetz ist damit bereit für die Schlussabstimmung.

Der Nationalrat hatte ursprünglich am heute geltenden, indirekten Auskunftsrecht festhalten wollen. Demnach können Interessierte nur vom Datenschützer prüfen lassen, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden. Der Datenschützer teilt dann in einer Standardantwort mit, dass er sich um die Sache kümmert.

Der Ständerat wollte ein direktes Auskunftsrecht einführen, wie der Bundesrat es vorgeschlagen hatte. Demnach sollte künftig jede und jeder Auskunft verlangen können und – mit Einschränkungen – die Wahrheit erfahren.

Grundsätzlich direkte Auskunft

Nun haben beide Räte einem Kompromissvorschlag zugestimmt. Damit besteht zwar künftig grundsätzlich ein direktes Auskunftsrecht. In Bezug auf die für den Staatsschutz relevanten Daten bleibt das Auskunftsrecht aber indirekt.

Bestehen Geheimhaltungsinteressen, teilt der Nachrichtendienst der betroffenen Person mit, dass die Auskunft aufgeschoben wird. Er weist sie auch darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Datenschützer prüfen zu lassen, ob Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob es gerechtfertigt ist, die Auskunft aufzuschieben. Als weitere Instanz kann das Bundesverwaltungsgericht eingeschaltet werden, das auf Verlangen das Vorgehen prüft.

Indirekte Auskunft zulässig

Sobald das Geheimhaltungsinteresse hinfällig ist – spätestens nach Ablauf der für die Daten zulässigen Aufbewahrungsdauer – erteilt der Nachrichtendienst der gesuchstellenden Person Auskunft. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der Nachrichtendienst spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches.

Vor kurzem hatte sich auch das Bundesgericht mit dem Auskunftsrecht befasst. Gemäss seinem Urteil ist das heutige, indirekte Auskunftsrecht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar.

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