Referenzzinsatz für Mieten sinkt von 2,25 auf 2,0 Prozent

Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können eine Senkung der Mietzinsen verlangen: Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat den Referenzzinssatz für Mieten zum ersten Mal seit 15 Monaten um 0,25 Prozentpunkte auf 2,0 Prozent gesenkt – ein neues Rekordtief.

Meistens müssen Mieter ein Mietzinszreduktion beantragen (Archiv) (Bild: sda)

Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können eine Senkung der Mietzinsen verlangen: Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat den Referenzzinssatz für Mieten zum ersten Mal seit 15 Monaten um 0,25 Prozentpunkte auf 2,0 Prozent gesenkt – ein neues Rekordtief.

Bei diesem Wert dürfte es eine Weile bleiben. «Man kann davon ausgehen, dass der Referenzzinssatz in den nächsten zwei Jahren auf 2,0 Prozent verharrt», sagte BWO-Rechtsleiter Cipriano Alvarez auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Eine weitere Senkung sei in diesem Zeitraum genauso wenig wahrscheinlich wie ein Wiederanstieg.

Der neue Zinssatz gilt ab Dienstag. Seit der Einführung des schweizweit einheitlichen Referenzzinssatzes ist dieser stetig gesunken – von 3,5 Prozent im September 2008 auf die nun gültigen 2,0 Prozent fünf Jahre später. Auch wenn die Preissätze an den Finanzmärkten – beispielsweise die Hypothekarzinsen – weiter steigen würden, hätte dies laut Alvarez kurz- und mittelfristig keinen Einfluss auf den Referenzzinssatz.

Die gegenteilige Bewegung sei damit zu erklären, dass bei der Berechnung des Referenzzinssatzes alle Hypothekarzinssätze miteinflössen. Auch die, welche vor fünf oder zehn Jahren abgeschlossen wurden, als noch deutlich höhere Zinssätze galten. Solche Festhypotheken werden heute durch neue Hypothekarverträge auf deutlich tieferem Zinsniveau abgelöst.

3 Prozent tiefere Mieten

Wegen der Senkung ergibt sich für die Mieterschaft im Grundsatz, dass sie eine Reduktion der Mieten um 2,91 Prozent verlangen kann. Im Einzelfall hängt die Anpassung davon ab, wann die letzte Mietzinsreduktion vorgenommen wurde.

Wenn beispielsweise ein Mieter seit 2010 keine Mietzinsreduktion gehabt hat, als der Referenzzinssatz noch bei 3,0 Prozent lag, dann muss der Vermieter nun rund 12 Prozent mit der Miete runter.

Das Bundesamt weist darauf hin, dass weitere Senkungen und Erhöhungen geltend gemacht werden können. Diese betreffen auf Seiten der Mieter vorherige, nicht weitergegebene Reduktionen des Referenzzinssatzes.

Vermieter hingegen können höhere Unterhaltskosten geltend machen oder 40 Prozent der Jahresteuerung anrechnen. Allerdings müssen sie das belegen. Dies ist jedoch wenig wahrscheinlich, da die Teuerung zurzeit eher negativ ist.

Mieterverband fordert rasches Handeln

Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) ruft die Vermieter daher auf, die Mieten auf den nächstmöglichen Termin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu reduzieren, wie er mitteilte. «Tun sie dies nicht, sollen die Mieterinnen und Mieter ihr Recht wahrnehmen und die Vermieter zur Mietzinssenkung auffordern.»

Während die Eigentümer von den starken Zinssenkungen in den vergangenen Jahren profitiert hätten, seien die Mieten seit Anfang des Zinsrückgangs 2008 um 5 Prozent gestiegen. Diese ungleiche Entwicklung sei nun zu stoppen. «Leider reduzieren viele Vermieter die Mieten nicht von sich aus.» Deshalb müssten die Mieterinnen und Mieter aktiv werden.

HEV empfiehlt Mietzinsüberprüfung

Der Hauseigentümerverband (HEV) empfiehlt seinen Mitgliedern, die Mietzinsen zu überprüfen und die Mieter zu informieren. Gegen Senkungsansprüche könnten die Vermieter den Teuerungsanteil und allgemeine Kostensteigerungen anrechnen. In zahlreichen Regionen habe sich dabei eine jährliche Pauschale von 0,5 bis 1 Prozent durchgesetzt.

Zudem könnten Renovationen und ähnliches geltend gemacht werden. Weiter könnten Vermieter möglicherweise nachweisen, dass ihre Mieten nicht kostendeckend sind, schreibt der HEV.

Neue Rundungsregeln – schnellere Bewegung

Das BWO stützt sich beim Referenzzinssatz auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypotheken. Ende Juni ermittelte das Amt einen Durchschnitt von 2,09 Prozent, nachdem dieser im Vorquartal bei 2,14 Prozent lag. Kaufmännisch gerundet ergibt sich daraus ein Referenzzinssatz von 2,0 Prozent.

Der nächste Referenzzinssatz wird am 2. Dezember publiziert. Er bleibt auf dem heutigen Niveau, bis der Durchschnittszinssatz 1,88 Prozent unter- oder 2,12 Prozent überschreitet.

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