Das Bundesverwaltungsgericht stützt den Entscheid der Finma bezüglich Angebotspflicht bei Sika. Die französische Saint-Gobain muss für den Erwerb der von der Schenker-Winkler-Holding (SWH) gehaltenen Sika-Aktien den Publikumsaktionären kein Angebot unterbreiten.
Die Übernahmekommission der Finanzmarktaufsicht (Finma) hatte am 1. April 2015 in einer Verfügung festgestellt, dass die Opting-Out-Klausel auf die zwischen der Familie Burkard und der SWH einerseits und der Saint-Gobain andererseits beabsichtigten Aktientransaktion Anwendung findet. Ein öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Sika sei nicht nötig.
Dagegen hatten die Bill & Melinda Gates Stiftung und Cascade Investment, die beide Anteile am Bauchemie- und Klebestoffhersteller halten, Beschwerde eingereicht.
Kein Rekurs möglich
Das Bundesverwaltungsgericht ist nun zum Schluss gelangt, dass die in den Statuten der Sika festgehaltene Opting-Out-Klausel nicht auslegungsbedürftig ist. Der Entscheid ist definitiv und kann nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Die SWH, welche von Mitgliedern der Gründerfamilie der Sika beherrscht wird, hatte im vergangenen Dezember angekündigt, ihre Aktien für 2,75 Milliarden Franken an Saint-Gobain zu verkaufen. Damit würde Saint-Gobain 16,1 Prozent des Aktienkapitals kaufen und gleichzeitig auch 52,4 Prozent der Stimmrechte von Sika erhalten.
Weitere Verfahren
Ein Teil des Verwaltungsrats und das Management von Sika wehren sich gegen diesen Aktienverkauf. Die Sika-Führung spricht von einer feindlichen und strategisch unsinnigen Transaktion.
Weitere juristische Verfahren sind noch im Gange. Dabei geht es unter anderem um die Frage der Beschränkung der Stimmrechte. Mit Berufung auf die Statuten hatte der Verwaltungsrat das Stimmrecht der Sika-Erben auf 5 Prozent beschränkt.
Dadurch konnte an der Generalversammlung Ende Juli die Abwahl der unabhängigen Verwaltungsrats-Mitglieder Paul Hälg, Monika Ribar und Daniel Sauter verhindert werden.
Rechtsexperten hatten im vergangenen April damit gerechnet, dass es bis 2017 dauern könnte, bis klar ist, ob der französische Konzern das Aktienpaket der Erbenfamilie übernehmen kann. Der Vertrag zwischen der Familie und Saint-Gobain läuft bis Juni 2016. (Urteil B_3319/2015 vom 27.08.2015)