Sanierungen von Firmen in Schwierigkeiten werden in Zukunft erleichtert. Zum neuen Sanierungsrecht herrscht Einigkeit zwischen den Räten. Allerdings haften neue Besitzer nicht für ausstehende Löhne.
Der Ständerat nahm am Donnerstag den Vorschlag der Einigungskonferenz an. Künftig soll ein Nachlassverfahren auch einzig zur Sanierung dienen, statt wie heute zwingend in einem Konkurs oder Nachlassvertrag zu münden. In dieser viermonatigen Phase erhält ein Betrieb eine Verschnaufpause, während der Betreibungen gestoppt werden, um eine Sanierung zu organisieren.
Einer der wichtigsten Punkte betrifft den Umgang mit Angestellten, wenn eine marode Firma in einem Nachlassverfahren übernommen wird. Der neue Besitzer muss dabei nicht mehr alle Angestellten des Betriebes übernehmen müssen. Er könnte beispielsweise eine profitablen Bereich weiterführen, ein unrentabler Betriebsteil würde aber geschlossen.
Keine Solidarhaftung für ausstehende Löhne
In einem Nebenpunkt dazu waren sich National- und Ständerat bis zuletzt nicht einig. Für die Solidarhaftung für ausstehende Löhne musste eine Einigungskonferenz eine Lösung finden. Sie entschied sich für die Nationalratsvariante, wonach neue Firmenbesitzer nicht für ausstehende Verbindlichkeiten des früheren Besitzers haften muss.
Der Ständerat hiess den Vorschlag stillschweigend gut. Für betroffene Angestellte verschlechtert sich damit die Lage. Allerdings werden Betriebsübernahmen zur Sanierung dadurch vereinfacht, was das Ziel der Revision des Sanierungsrechts ist. Vor allem die Linke stellte sich dagegen, die Solidarhaftung auszuschliessen.
«Chapter 11» für die Schweiz
Elemente des neuen Sanierungsrechts erinnern an das sogenannte «Chapter 11» des US-Rechts, welches relativ flexibel Firmensanierungen bei weiterlaufendem Betrieb erlaubt. Der Anstoss für die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) und anderer Gesetze geht noch auf den Fall der Swissair 2001 zurück, als der Ruf nach mehr Flexibilität laut wurde.
Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.