Ein Schüler mit einer Schreibstörung darf im Kanton St. Gallen für die Aufnahmeprüfung fürs Gymnasium den Computer benutzen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Vaters des betroffenen Schülers gutgeheissen.
Bereits vor der Aufnahmeprüfung hatten die Lehrer des Schülers bei der Kantonsschule angefragt, ob dieser zumindest den Aufsatz im Fach Deutsch am Computer schreiben könne, da die Schrift des Schülers in Stresssituationen so unleserlich sei, dass niemand sie entziffern könne. Die Kantonsschule lehnte dies jedoch ab.
Prompt fiel der Schüler im März 2014 durch die Aufnahmeprüfung – für seinen Aufsatz erhielt er lediglich eine 2. Sein Vater legte daraufhin zunächst Rekurs beim Erziehungsrat ein, blitzte jedoch ab. Auch vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wurde seine Beschwerde abgewiesen.
Der Vater gelangte daraufhin ans Bundesgericht – und erhielt Recht. Die «erhebliche Störung bei der motorischen Umsetzung der Ideen auf Papier» habe als Behinderung zu gelten, heisst es im Urteil des Bundesgerichts, über welches das St. Galler Tagblatt, die SonntagsZeitung und Le Matin Dimanche berichteten.
Der Aufsatz entspreche in keiner Weise einem Schriftbild eines Jugendlichen im Alter des betroffenen Schülers. Zudem bestätige der Fachbericht eines Schulpsychologen, dass der Schüler «seine Überlegungen nur mit einem sehr grossen Energieaufwand und in beinahe unleserlicher Form aufs Papier bringen könne». Der Schüler leide an einer visuomotorischen Störung.
Diskriminierungsverbot verletzt
Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass dem Schüler zu Unrecht der sogenannte Nachteilsausgleich infolge seiner Schreibbehinderung vorenthalten wurde. Damit sei das Diskriminierungsverbot verletzt worden.
Der Schüler darf nun die Prüfung in den Fächern Deutsch und Französisch nochmals wiederholen – und dabei den Computer benutzen. Eine Verlängerung der Prüfungszeiten lehnte das Bundesgericht hingegen ab. (2C_974/2014)