Weil einem iranischen Asylsuchenden in seiner Heimat Folter und unmenschliche Behandlung drohen, darf er nicht dorthin weggewiesen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden und kippt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Der 37-jährige Iraner hatte von 2009 bis 2011 in Teheran an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Als er im Mai 2011 eine Gerichtsvorladung erhielt, versteckte er sich vorerst und flüchtete schliesslich in die Schweiz. Dort reichte er im Juni 2011 ein Asylgesuch ein.
Dieses wurde abgelehnt und auch eine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Begründet wurde der negative Entscheid mit widersprüchlichen Aussagen des Iraners, die er im Rahmen der ersten und zweiten Befragung zu seinen Fluchtgründen gemacht hatte. Die zweite Befragung wurde rund zwei Jahre nach der ersten an der Empfangsstelle in Basel durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte zudem die Echtheit der Kopien der Gerichtsvorladung und des Urteils, die der Iraner eingereicht hatte. Es schrieb in seinem Urteil, dass solche Dokumente im Iran auch gegen Geld beschafft werden können.
Sieben Jahre Haft und 70 Peitschenhiebe
Der EGMR stellt in seinem Urteil zwar ebenfalls gewisse Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Iraners zu den Ereignissen vor seiner Flucht fest. Es kommt jedoch zum Schluss, dass diese erklärbar sind. Zudem sei die individuelle Situation des Iraners bei einer Ausweisung zu berücksichtigen.
Da ihm aufgrund des Urteils sieben Jahre Haft und 70 Peitschenhiebe drohen, würde bei einer Ausweisung in den Iran die Menschenrechtskonvention verletzt.
Wie der EGMR schreibt, seien im Iran nicht nur bekannte Regimegegner von Folter und Haft bedroht. Dies zeigten verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen. (Urteil 52589/13 vom 18.10.2014)