Die Gemeinde Lengnau im Kanton Bern hat einer Sozialhilfebezügerin zu Recht die Einbürgerung verwehrt. Zu diesem Schluss kam am Mittwoch das bernische Verwaltungsgericht bei einer öffentlichen Beratung.
Die seit über 20 Jahren in der Schweiz lebende Frau hatte im Mai 2012 ein Einbürgerungsgesuch gestellt. Die Gemeinde lehnte dieses ab mit der Begründung, die Frau sei nicht hinreichend integriert, da sie seit ihrem Zuzug wirtschaftlich unterstützt werde. Den Gesamtbetrag der Sozialhilfeleistungen bezifferte die Gemeinde per Ende Juni 2012 auf 142’629 Franken.
Das Verwaltungsgericht stützte nun den Entscheid und begründete dies mit der Gemeindeautonomie. Bei Einbürgerungen hätten die Gemeinden einen grossen Ermessensspielraum, den zu nutzen ihnen frei stehe.
Selbstverschuldete Abhängigkeit
Schon vor dem Ja des Berner Volkes im vergangenen November zu strengeren Einbürgerungsvorschriften habe die Abhängigkeit von der Sozialhilfe als Hindernis für eine Einbürgerung gegolten. Allerdings nur, wenn die Abhängigkeit selbst verschuldet war.
Und genau dies sah das Verwaltungsgericht im konkreten Fall als gegeben. Es räumte ein, dass es Ausländerinnen und Ausländer bei der Stellensuche mitunter nicht einfach haben. Zudem sei die Frau nach einem Unfall zumindest teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Die heute 50-jährige bringe als ausgebildete Lehrerin jedoch gute Voraussetzungen mit. Zudem sei die Frau mehrsprachig und «alles andere als bildungsfern».
Eine Handvoll Bewerbungen pro Jahr und gelegentliche Arbeiten als Putzfrau und Kinderbetreuerin erachtete das Verwaltungsgericht nicht als genügendes Engagement.
Die Frau kam Anfang der 1990-er Jahre mit ihrem Mann und zwei damals noch kleinen Kindern in die Schweiz. Die Ehe wurde wenige Jahre später geschieden und die nunmehr alleinerziehende Mutter kümmerte sich um die Kinder. Die Frau verfügt als vorläufig aufgenommene Ausländerin über einen Ausweis F, der jährlich verlängert wurde.