SRG und Verleger weiterhin im Clinch um Internetinhalte

Die Verleger und die SRG liegen sich wegen der journalistischen Freiheit im Internet weiterhin in den Haaren. Gegen den Vorschlag des Bundesrats zur Abänderung der SRG-Konzession gehen die Verleger auf die Barrikaden. Die SRG erhalte damit bedeutend mehr Spielraum.

Wieviel online darf's denn sein? Gretchenfrage im Streit zwischen SRG und Verlegern (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Verleger und die SRG liegen sich wegen der journalistischen Freiheit im Internet weiterhin in den Haaren. Gegen den Vorschlag des Bundesrats zur Abänderung der SRG-Konzession gehen die Verleger auf die Barrikaden. Die SRG erhalte damit bedeutend mehr Spielraum.

Die Revision, die sich bis Ende dieser Woche in der Konsultation befand, will dem Einnahmenrückgang bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) entgegenwirken. Bis 2017 könnten die Erlöse um rund 25 Prozent zurückgehen. Der Entwurf des Bundesrats gesteht der SRG zwar noch immer kein Recht auf Online-Werbung zu, dafür darf sie Inhalte ohne Bezug zu ihren Sendungen aufschalten.

Das Internet-Angebot der SRG wird aber gleichwohl präzisen Regeln unterworfen. So müssen mindestens 66 Prozent der Online-Textinhalte einen Sendungsbezug aufweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Onlineauftritt der SRG nicht die Form eines Nachrichtenportals annimmt und dadurch die privaten Anbieter im Netz konkurrenziert.

Sendungsbezug gibt Anlass zu Kontroverse

Der Verband Schweizer Medien und seine sprachregionalen Organisationen Médias Suisses und Stampa Svizzera verlangen nun aber, dass dieser Anteil auf 80 Prozent angehoben wird. Auch die Formulierung „zeitlich direkter Bezug zu einer Sendung“ ist umstritten. So sieht die Konzessionsrevision vor, dass dieser Bezug nur gegeben ist, wenn die Inhalte nicht mehr als 30 Minuten vor der Ausstrahlung im Internet publiziert werden.

Die Medienverbände verlangen dagegen, der Sendungsbezug solle auch bis auf 30 Minuten nach der Ausstrahlung beschränkt werden. Zudem sollen nur die SRG-Eigenproduktionen als „Sendungen“ im eigentlichen Sinn gelten. Die SRG ihrerseits pocht auf ein Zeitfenster von zwei Stunden vor der Ausstrahlung.

Auch die Textlänge ist umstritten

Was die Länge der Textnachrichten ohne Sendebezug betrifft, so wird sich die SRG an eine Länge von 1000 Zeichen ohne Leerschläge halten müssen. Das öffentlich-rechtliche Unternehmen wehrt sich gegen dieses enge Korsett und nennt die Beschränkung „willkürlich“. Die Medienverbände aber fordern gar eine maximale Textlänge von 600 Zeichen – Leerschläge inbegriffen.

Für die Verbände der privaten Medien gehört ein Text von 1000 Zeichen Länge bereits zur Kategorie der Presseartikel. Dies würde es ihnen zufolge der SRG erlauben, den Onlineauftritt dem eines Nachrichtenportals anzugleichen.

Sport und Kultur soll live ins Internet

Der Revisionsvorschlag gibt der SRG auch im Bereich der Live-Übertragungen im Internet mehr Raum. Allerdings müssen sich diese Direktschaltungen via Live-Streaming auf Ereignisse politischer und wirtschaftlicher Natur beziehen. Ausserordentliche Kultur- oder Sportanlässe muss die SRG wie bisher mindestens einen Monat im Voraus beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) anmelden.

Die SRG beklagt diesen Umstand. Wie verschiedene Kultur- und Sportorganisationen wünscht sich auch die SRG mehr Freiheiten bei der Live-Übertragung von Sport- und Kulturevents.

Da Sportwettkämpfe oft parallel zueinander stattfinden, möchte sie jene Anlässe im Internet übertragen, die aufgrund der Gleichzeitigkeit nicht im Fernsehen gesendet werden können. Schliesslich erwerbe sie die Rechte für die Anlässe jeweils integral, einschliesslich der Online-Rechte, und wolle sie voll nutzen können.

Revision voraussichtlich gültig ab 1. Juni

In einer Stellungnahme schlagen sich der Verband Schweizer Regional Fernsehen (Telesuisse) sowie der Verband Schweizer Privatradios VSP/ASRP dezidiert auf die Seite der Privatmedien.

Die Aktion Medienfreiheit vertritt eine unversöhnlichere Position: Die Konzessionsrevision kommt für sie der „massiven Verletzung eines funktionierenden Wettbewerbs“ gleich. In Kraft treten soll die neue Konzession laut BAKOM am 1. Juni 2013.

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